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2 (1831)
Entstehung
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73
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Pandkct. L. XU. Tit. 6. Ijh condlclhita indebiti. 73

kclaveii, deren Dienste durch ihn vermlethet worden sein soll-,e "; denn wenn ein nicht/Vermietheter Sclav den Lohn dem^tften'^ ♦dnrrot i htlitiion U«n'Umm }f/"im v weinwr Herr*, tuWoI, MiTijjinfr'gH' la <, 80 wird das Geld nicht ITÜigentfium] des Empfängers wer-den. "Wenn er aber den Lohn für die Schilfsfuhren, welche]!? r E'genlhümer vennielhet halte, ingleiehen den Mielhzins für~*f Einzelhäuser erhallen haben sollte, so -wird er wegen der"«utschuld dem gehalten sein, welcher durch das Zahlen nichte *reit worden ist. Was man also zu sag-en pflegt 1 ; dass manJ^ 1 * dem widerrechtlichen Besitzer die Früchte condicire«

0| »i>e, hat dann Statt, wenn es Früchte des Eig-enthümers° e Wesen sind.

,, 56. Idem lib. VIII. Quaestion. Es genügt zu dem Vor-."'J'riss einer iVulifschuld, dass es migewiss ist, ob die Ver-eidigung durch eine Einrede eine zeitliche oder eine immerwüh-, "de sei. Denn wenn Jemand pacisciren sollte, dass er nichtc ' a »gt werde, bis Titius Consul werde, so wird man, weil,

e nn Titius verstirbt, die Einrede eine immerwährende wer-.," kann, welche [nur] eine zeitliche ist, wenn Titius dfls»,°"sulat antritt, mit dem vernünftigsten Grunde sagen ST ), dass,' s > Was unterdessen gezahlt wird, zurückgefordert werde;.'"'» wie ein Pactum , welches auf eine gewisse Zeit gestellt. » die Condictiou nicht mehr herbeiführt, als weiinvvon einem"'Visseti] Termine an «m» [verbindlicher] Schuldner gezahlt hat,"gilt diirclinus eine Bechtsverlheidigtmg, welche einen unge-

' 8 Sen Grund hat, wie eine Bedingung «*)»v, 57. Idem lib. III. liespons. Wenn ein Vormund eine.Mitschuld im Warnen des Unmündigen ausgezahlt hat , so hat. f Unmündige die Condictiou. §. 1. Ein Gläubiger hat dentj . S gegeben , dass seinem Geschäflsbesorger die Schuld, "ckgegeben werden sollte; wenn mehr Geld gezahlt wor-Ij'. 1 ls <, so wird der Geschäflsbesorger wegen der iXirhtschuld| ta '"'ff' werden ; wenn [der Gläubiger] namentlich aufgetragen> dass mehr Geld gezahlt werden sollte, so wird die Klagejj heu der JXichtschuld g-egen den, welcher aufgetragen hat,i ' finden; und diese scheint nicht vernichtet EU sein, wenn«.! den Gescliiiftsbesorger vergeblich der Process angefangen

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sollte.

'Nach der im Text gebrauchten Interpunclion entsteht <1er

*"">, als ob, wenn Titius das Consulat antritt, das Gezahlte

'«rücligefordert werden könne; dann würde aber eine Schuld

^rjickgefordert werden. Ks gehören vielmehr <lic Worte:

">o vou.su/atiim (neunte zu den vorhergehenden : qurw ad

t e »'pus est, und sind von den folgenden: summa ratione dice-

H»\"C, durch Intcrpunction zu trennen.

/\ > v Rl. h. l(i. pr. h. t.

"'n rvi 2tsv,t.el,tf,r l< < n *.'}< i't I k<-,