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2 (1831)
Entstehung
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72
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72 Pandkct. L. XII. Tit. 6. De conclklionu indebiti.

49. MODESTIN, üb. III. Regulär. Von denen alleincondicirt man Geld, welchen es auf irgend eine Weise gezahltworden ist, nicht [von denen,] welchen es nützt.

50. POMPON. Hb. V. ad Q. Mite. Die Nichfschuld,welche Jemand wissentlich in der Absicht gegeben hat, das»er sie nachher zurückfordern wollte, kann er nicht zurück-fordern.

51. Idem lib. VI. ad Q. Mite. Wenn wir Etwas,um dessen willen wir zwar ein Zuriickhalfung[srecht| haben»eine Forderung aber nicht haben, gezahlt haben sollten;, sokönnen wir es nicht zurückfordern,

52. Idem üb. XXVII. ad Q, 31uc. Wir geben ent-weder wegen eines Grundes, oder wegen eiuer Sache; wegePeines Grundes, in Bezug auf etwas Vergangenes {ob causampraclcrifam), wie wenn ich darum gebe, weil ich Etwas von du"erlaugt habe, oder weil Etwas von dir gethan worden ist, s<»dass, auch wenn der Grund falsch sein sollte, eine Zurückfor-deruug solchen Geldes nicht Statt findet; wegen einer Sacheaber, damit etwas erfolgen solle, und wenn das nicht erfolgt»so steht die Znriickforderung zu.

53. PROCUL. lib. VII. Epiäolar. Ein Herr hat imTestament seinem Sclaven die Freiheit gegeben, wenn er Zehi'geben sollte ; da der Sclav nicht wusste, dass das Testamen'nicht gelte, sind mir Zehn gegeben worden; man fragt, werkann zurückfordern? Pro cujus hat zum Bescheid gegeben!wenn der Sclav selbst Soudergutsgeldcr gegeben hat, da ih">dies von [seinem] Herrn nicht erlaubt war. so bleiben die Gel'der dem Herrn, und er muss sie nicht durch die Condictio»»sondern mit einer dinglichen Klage fordern. Wenn aber ei"Anderer auf Bitten des Sclaven seine Gelder gegeben hat, *°sind sie mein geworden, und der Herr des Sclaven, in dessenKamen sie gegeben worden sind, kann sie durch die Condictio"fordern. Aber es ist sowohl billiger, als nützlicher, dass gera-den Wegs der selbst, welcher die Gelder gegeben hat, da«Seinige zurückbekomme.

5*. PAPINIAN. lib. II. Quaest. Aus allen den Grün-den , welche nach dem Recht nicht gegolten oder keine Wir-kung gehabt haben, wird, wenn aus Irrthum dio Zahlung e<"folgt ist, die Condictio*!) Statt haben.

55. Idem lib. VI. Quäestiqn. Wenn ein widerrecht'licher Besitzer (praedo) städtische Grundstücke venniethehaben sollte, so wird das, was er etwa als Miethzins erhalt 6 "hat, von dem, welcher gezahlt hat, nicht zurückgefordert ^ et ',den, aber er wird dem Eigeuthümer verbindlich sein, v"dasselbe wird Hechtens sein hei Schifrsfuhren, welche er cWvermiethet oder verrichtet hat. Ingleichen bei dein Lolm " e

Pandkct

Sclaven, deren ],c "; denn wem;^kurotihtlithuuJ a l> so wird dai* e ». Wenn er*p r Eigenlhümer!! le Einzelhäuser"Mitschuld dembefp eit worden ij? 1 » dem widei| »»e, hat dau& e Wesen sind,i. 56. Idem li

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