Pandkct. L. Xfl. Tit. 0. Do candiclionn indebiti.
f>7
sehen oder Zolin schuldet; und darum wird or, wenn er, dae r glaubte, dass er den Stichus versprochen habe, diesen gege-ben haben sollte, condiciren ; aber dadurch, dass er einen An-dern, es sei welcher es wolle, gibt, befreit werden können.33. Idkm Üb. XXXIX. I) igest or. — Wenn ich auf' dei-ner Flüche gebaut hätte, und du das Gebäude besässest, soWird die Coudiclion nicht Statt haben, weil kein Geschäft un-ter uns coutrahirt wurde; denn derjenige, welcher nicht ge-schuldetes Geld gezahlt haben sollte, führt eben dadurch eineArt Geschäft; wenn aber der Eigeiithümer ein auf seine FlächeVon einem Andern gesetztes Gebäude sich zueignet, so contra-birt er kein Geschäft. Aber auch wenn der, welcher auf einerfremden Fläche gebaut hätte, selbst den Besitz übergeben hätte,So wird er die Coudiclion nicht haben, weil er JVirhls [zum^■genthuin] des Empfängers machen würde, sondern der Eigen*'uiiiner seine Sache zu haben anfinge. Und darum steht es'"st, dass, wenn Jemand, da er glaubte, er sei Erbe, ein erb-"ohaftüchea Einzelhaus gestützt hätte,'*auf keine andere Weise,a 's durch Zurückhaltung, seinen Aufwand erhalten könne.
34. Idem lib. XL. Digest. — Derjenige, welchem eineSaiize Erbschaft durch ein Fideicommiss hinterlassen wordenl ^t, und überdies, wenn er dem Erben Zehn gegeben hätte,Pj 1 » Grundstück,hat, [wenn] der Erbo sowohl gesagt, dass die•frbgehaft verdächtig sei, als auch sie in Folge des Trebellia-"'schen [Senatsschlusscs] •uy j Rct a raYa l i u t haben sollte, keinen"•'und zum Geben des Geldes; «nd darum wird er, was er«eswegen, gleichsam um der Erfüllung der Bedingung willen,& e g'eben haben sollte, durch die Condictio» zurückfordern.
35. Idkm lib. XLV. Digestor. — Wer wegen einer»icht vertheidigten Sache gezahlt hat, wird nicht zurückfordern,J^'s er etwa gezahlt hat, obwohl er nachher zu vertheidigenb( *eit ist.
30. PAUL. IIb. V. Epilom. Alf. Ihgcstor. — Der Sclav
°" Jemand hat olme Wissen [seines] Herrn einen Backtrog 7 s )
^ er linhen; der, welchem er [ihn] geliehen hatte, hat ihn zum
iiiikI gesetzt und ist entflohen.; der, welcher [ihn zum Pfand]
'■"halten hat, sagte, dass er Li' 111 ] "'cht anders zurückgeben
^'irde, als wenn er Geld empfangen hätte; er hat es vom
^claven empfangen und den Backtrog zurückgegeben; man hat
», rn «?t> ob man das Geld von demselben zurückfordern könne?
T ,r ' u ) hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn der, welcher
6| * Backtrog zum Pfand erhalten hätte, gewusst hat, dass ein
7r\ M a £idem, s. Brisson. s. h. v.
*o) Nämlich Alle uns, aus dessen Digesten diese Stelle von1 aulus ausgezogen ist. S. auch oben Aum. 17.