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2 (1831)
Entstehung
Seite
67
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Pandkct. L. Xfl. Tit. 0. Do candiclionn indebiti.

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sehen oder Zolin schuldet; und darum wird or, wenn er, dae r glaubte, dass er den Stichus versprochen habe, diesen gege-ben haben sollte, condiciren ; aber dadurch, dass er einen An-dern, es sei welcher es wolle, gibt, befreit werden können.33. Idkm Üb. XXXIX. I) igest or. Wenn ich auf' dei-ner Flüche gebaut hätte, und du das Gebäude besässest, soWird die Coudiclion nicht Statt haben, weil kein Geschäft un-ter uns coutrahirt wurde; denn derjenige, welcher nicht ge-schuldetes Geld gezahlt haben sollte, führt eben dadurch eineArt Geschäft; wenn aber der Eigeiithümer ein auf seine FlächeVon einem Andern gesetztes Gebäude sich zueignet, so contra-birt er kein Geschäft. Aber auch wenn der, welcher auf einerfremden Fläche gebaut hätte, selbst den Besitz übergeben hätte,So wird er die Coudiclion nicht haben, weil er JVirhls [zum^genthuin] des Empfängers machen würde, sondern der Eigen*'uiiiner seine Sache zu haben anfinge. Und darum steht es'"st, dass, wenn Jemand, da er glaubte, er sei Erbe, ein erb-"ohaftüchea Einzelhaus gestützt hätte,'*auf keine andere Weise,a 's durch Zurückhaltung, seinen Aufwand erhalten könne.

34. Idem lib. XL. Digest. Derjenige, welchem eineSaiize Erbschaft durch ein Fideicommiss hinterlassen wordenl ^t, und überdies, wenn er dem Erben Zehn gegeben hätte,Pj 1 » Grundstück,hat, [wenn] der Erbo sowohl gesagt, dass diefrbgehaft verdächtig sei, als auch sie in Folge des Trebellia-"'schen [Senatsschlusscs]uy j Rct a raYa l i u t haben sollte, keinen"'und zum Geben des Geldes; «nd darum wird er, was er«eswegen, gleichsam um der Erfüllung der Bedingung willen,& e g'eben haben sollte, durch die Condictio» zurückfordern.

35. Idkm lib. XLV. Digestor. Wer wegen einer»icht vertheidigten Sache gezahlt hat, wird nicht zurückfordern,J^'s er etwa gezahlt hat, obwohl er nachher zu vertheidigenb( *eit ist.

30. PAUL. IIb. V. Epilom. Alf. Ihgcstor. Der Sclav

°" Jemand hat olme Wissen [seines] Herrn einen Backtrog 7 s )

^ er linhen; der, welchem er [ihn] geliehen hatte, hat ihn zum

iiiikI gesetzt und ist entflohen.; der, welcher [ihn zum Pfand]

'"halten hat, sagte, dass er Li' 111 ] "'cht anders zurückgeben

^'irde, als wenn er Geld empfangen hätte; er hat es vom

^claven empfangen und den Backtrog zurückgegeben; man hat

», rn «?t> ob man das Geld von demselben zurückfordern könne?

T ,r ' u ) hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn der, welcher

6| * Backtrog zum Pfand erhalten hätte, gewusst hat, dass ein

7r\ M a £idem, s. Brisson. s. h. v.

*o) Nämlich Alle uns, aus dessen Digesten diese Stelle von1 aulus ausgezogen ist. S. auch oben Aum. 17.