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2 (1831)
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66
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66 Pandect. L. XII. Tit. 6. Do oottdictione hulvbiü.

schale gezahlt hat, wild nn jedem beliebigen Orte zurückfor-dern , denn es richtet sich nach dem Glauben des Zahlendennicht dieselbe Art der Ziirückfordernng.

28. InEM Hb. XXXII. ad Ed. — Wenn ein Richter un-gerecht freigesprochen hat, und der Freigesprochene freiwillig'gezahlt haben sollte, so kann er nicht zurückfordern.

29. ÜLP. üb. II. Disput. — Zuweilen bewirkt die Per-son | des Zahlenden], dass die Zuriickforderung Statt habe, ■/.. !$•wenn ein Mündel ohne Ermächtigung des Vormunds, oder ei"Hasender, oder derjenige, welchem [die Verwaltung seine«!Vermögens untersagt worden ist, gezahlt haben sollte; den"dass bei diesen Personen allgemein die Znrückforderung St»''habe, wird nicht bezweifelt. Und wenn die Gelder Vorhände"sind, so werden sie vindicirt werden; wenn sie aber vorbraucl''sind, so wird die Condictiou Statt haben.

30. Idem lib. X. Disput. — Wer gegenseitig Gläubig 6 'und zugleich Schuldner ist, hat in den Füllen, in welchen ein 6Gegenrechnung nicht Statt hat, wenn er gezahlt hat, die Con-dictiou, gleichsam von etwas uichtgeschuldet Gezahltem, nieb'»sondern die Forderung des ihm Geschuldeten.

31. Idem lib. I. Opinion. — Derjenige, welcher mein'»als der Erbschaflstheil ausmacht, aus Irrthuin einem Gläubig*'zugesichert haben sollte, hat die Condictiou des nichlgeschn''det Versprochenen.

32. JULIAN, lib. X. Digest. — Wenn derjenige, v/f'eher den i'amphilus oder den Sticlms schuldet, zugleich bei"geleistet haben sollte, so wird er nichts zurückfordern, wen"'nachdem er beide geleistet haben sollte, entweder Heide, oo 6 'einer von ihnen aufgehört hat, auf der Welt zu sein; d e "das wird als geleistet bleiben, was noch übrig ist. §. I. Wc" 1 *ein Bürge paciscirt; dass von ihm das [schuldige| Geld ii' c ''gefordert werden solle, nnd er aus Unvorsichtigkeit gez»' 1haben sollte, so wird er vom Stipulator condiciren kom« el "und darum bleibt zwar der Schuldner verbindlich, er sei"'aber ist durch seine Einrede sicher; es macht aber kein 6 'Unterschied, ob der Bürge oder der Erbe desselben « aü .JWenn aber der Schuldner Erbe dieses Bürgen geworden » elnnd gezahlt haben sollte, so wird er nicht zurückfordern, s"" rdem befreit werden. §. 2. Wenn eine Frauensperson in •*.Meinung stehen sollte, dass sie glaubt, sie sei für die M>'£verbindlich, so fordert sie nicht zurück, was sie auch • n *?;,als Mitgift gezahlt haben sollte; denn nachdem die falsche Mfnung weggefallen ist, so bleibt der Grund der Liebe «l>™'lind was in Folge dieser gezahlt worden ist, kann nicht 'rückgefordert werden. §. 3. Wer einen Menschen im AI'»'

meinen versprochen hat, ist dem ähnlich, welcher einen

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sehen oder Zer glaubte, dl>en haben sodern, es sei

33. In kh»er Fläche giWird die Con•er uns contos chuldete8 GeArt Geschäft;T «n einem AiWl er kein Gfremden FlächiSo wird er difcigenlhuinj de'uiiiner seine'"st, dass, we:»ohttßMchea Eia 's durch Zuri

34. In kmeanze Erbscha:'*', und überein GrundstückErbschaft verditischen [Senat|»*and zum Geweswegen, gleigegeben haben

35. Idem"'cht vertheidigWas er etwa gb( *eit ist.

30. PAUIv °" Jemand ha[«fliehen; der.'und gesetzt n•«»alten hat, i>' |,( le, als w^laven empfauf, effa S<, ob mai? r ' ü ) hat zum*** Backtrog z

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