68 Pahdbct. L. XII. Tit. 6. De condktione indebiti.
nicht dem Pfandschuldner gehöriger (alicnam) [Backtrog] beiihm zum Pfand niedergelegt werde, er sich eines Diebstahlsschuldig gemacht habe, und darum, wenn er vom Sclaven, umdie gestohlene Sache 77 ) loszukaufen, Geld erhallen hätte, eszurückgefordert werden könne; aber wenn er nicht gewussthätte, dass ein dem Pfandschuldner nicht gehöriger [Backtrogt]bei ihm niedergelegt werde, so sei er kein Dieb. Ingleichen,wenn Geld im Namen dessen, von dem er das Pfand erhaltenhatte, ihm vom Sclaven gezahlt wäre, so könne man es nichtvon ihm. zurückfordern,
37. JULIAN, lib. III. ad Ursej. Feroc. — Ich habe un-wissentlich meinen Sclaven von dir gekauft und dir Geld ge-zahlt ; ich glaube jeden Falls, dass ich dasselbe von dir zurück-fordern werde, und deswegen mir die Condiction zustehe, magstdu nun gewusst haben, dass es mein [Sclav] sei, oder magstdu es nicht gewusst haben.
38. AFR1CAN. lib. IX. QuaesU — Ein Bruder hat, daer von seinem Bruder, als sie sich in der Gewalt desselben[Hausvaters] befänden, Geld als Daiiehu genommen hatte, e»nach dem Tode des Vaters demselben gezahlt; man hat gefragt»ob er zurückfordern könne? Er 78 ) hat zum Bescheid gege-ben, er würde allerdings zwar auf den Theil, auf welchen erErbe seines Vaters geworden wäre, zurückfordern 7 °), auf de»aber, auf welchen der Bruder Erbe geworden wäre, wü'rdler dann zurückfordern, wenn litw -s aug'geinem Sondergut ai»den Bruder gekommen wäre; denn diu .i Hli it dioho Vci bimlliofa *I to it, w a- ch a v o rhand e n ga w ana n w i i * c , .rhniua eben dadurcha ufg a b nh a n mi „ein , dass der Bruder "einen Theil des Sonder-guts erlangt hätte ß "^f r a ^ ej y^ dass, wenn dem Sohn, der z«'gleich Schuldner ist, dasmäm <jforaus legirt gewesen wäre, au«demselben der Abzug dieser Schuld vom Bruder (geschehe»_______________ »»/_>_< *_.77«y
77) Redimendi furti causa, turtum hat hier die Bedcutu»?von res furliua. S. Brisson. s. h. v. no. 4.
78) Africanus, s. oben Anin. lfi. — Das pr. dieser Stell"ist eine sog. lex damnnla; nachdem Viele sich in der An»'legnng desselben versucht haben, hat v. Glück a. a. 0-S. 89 1F. eine auf die JJasilica gestützte, völlig genügend«Erklärung gegeben, aus welcher wir dasÄTöthige zu den ei«'zelnen Salzen herausheben.
79) Denn die Schuldforderung war eine SondeigulsCorderuii?»und gehörte also mit diesem zur väterlichen Erbschaft. I' 1 'dein also der Sohn, welcher Schuldner war, einen Theil erbt«]wurde er sein eigener Gläubiger, es erlosch also dieser The* 1der Forderung durch C'onfusion.
80) Denn der Bruder hatte einen Theil dessen, woran ihm di eForderimg zustand, erhalten, er rechnete also Forderung S e ',gen Schuld auf, und so erlosch dieser Theil der ForderuP»durch Compeusation. iL
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* * i- do " '); u»na billige,Etwas geschndes Vaters eiiklage von den' J iger von dieserlangen könndii! Sache noc''uig[sklage] f.^verde, dass edem Miterben•kr, welcher»och weit me"clmldct hätte,^Vcmi ein Va""d dieser, nforden, zahle''«t zum BesclSondergut zuridenn dass die«ds Beweisgruf es wegen de!Wirde, was il*lrd der Vatedet hatte, denentlassen , gezd»ss auch hierdenselben Bevder innerhalbjta&h das, waberechnet wirifremder Erbe
81) Denn imder Schuldederung niekann dieseabziehen k8?) D. h. ehe83) D. h. detVerlangen,
zahlen niiifentschädig«$i) Im Text«ben, Indersondern allgerade so,guod, si o_