Pandect. L. XII. Tit. 6. De condictione indebiti.
kann er sie nicht condiciren, weder von dem Gläubiger, wel-chem er sie geleistet hat, da demselben mit Hinsicht auf einenAndern geleistet worden ist und der das Seinige wieder-bekommt , noch dem Patron, weil sie demselben nach naliir-hdiem Rechte geschuldet werden. §. 13. Wenn ich, da ich^elm oder den Slichus stipulirt 73 ) habe, Fünf zahlen sollte,So f ra gt es sich, ob ich condiciren kann? Die Frage hängtdavon ab, ob ich auf Fünf befreit werde; denn wenn icli be-weit werde, so fällt die Condiction weg, wenn ich, nicht he£reit^erde, so wird die Condiction Slatt finden. Mau hat aber^"genommen, wie Colsus im sechsten Buche und Marcel-**s im zwanzigsten Buche der Digesten geschrieben hat, dass<ue Hälfte der Verbindlichkeit nicht vernichtet werde, und dasses daher für noch schwebend zu halten sei, ob derjenige, wel-ker Fünf gezahlt hat, befreit würde, und dass mau von ihmö| e übrigen Fünf oder den Stichus fordern könne, und dasser > wenn er die rückständigen Fünf geleistet haben sollte, so^"Resehen werde, als ob er auch die früheren [Fünf] alsSchuld 74 ) gezahlt habe; wenn er aber den Stichus geleistet,u| _le, so könne er die Fünf, gleich als eine Nichtschuld, con-tc iron. So wird die uachherige Zahlung ausweisen, ob die'«bereu Fünf als Schuld oder als Nichtschuld gezahlt wurden.^ e r auch wenn, nachdem die [übrigen] Fünf gezahlt worden,Ich Stichus geleistet werden sollte, und ich etwa die Fünfle W haben und den Stichus zurückgeben will, ob ich [dann]'• hören sei, untersucht Celsus. Und er glaubt, dass die•«diction der Fünf entstanden sei, obwohl mir, wenn beides"gleich gezahlt worden, die Wahl gegeben würde, zurück-halten, was ich wollte. §. 14. Derselbe sagt, dass auchenn zwei Erben des Stipulators sein sollten, nicht so, nach-, e "i dem Einen Fünf gezahlt seien , dem Andern ein Theile * Stichus geleistet werden könne. Dasselbe |fiude Statt,]c h Wenn zwei Erben des Versprechers sein sollten. Deiu-t ei >iass tritt die Befreiung nicht ein, wenn nicht entweder, e 'den je Fünf, oder Beiden Theile des Stichus geleistet wor-e » sinj.
be 27. PAUL. üb. XXVIH. ad Ed. — Wer in dem Glau-°) dass er au einem bestimmten Orte schulde, eine JVicht-
3 ) Das Wort stijmlari wird zwar in der Regel von demjeni-gen gebraucht, welcher durch die Stipulation berechtigt wird;"och ist es in einigen Stellen, wie z. B. in dieser, auf de«Verpflichteten zu beziehen. S. Brissen, s.h.v., v. Glück?4 ?- «• O. S. 333. A. 68.
*> »n Text stellt in priora debiln, doch möchte wohl die in"er Anmerkung angedeutete Weglassung des in dem Sinn"er Stelle mehr entsprechen.
Lot 7>. für. du. II. 5