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2 (1831)
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64
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64 Pandect. L. XII. Tit. 6. Da condictiona indebiti.

Dienste dem Patron nach dem natürlichen Recht 7 2 ). Abc'auch wenn nicht Dienste dem Patron geleistet worden sindisondern [der Freigelassene,] da von ihm eine häusliche Vei"ricbtung verlangt wurde, sich mit dem Patron um Geld TflSlglichen und gezahlt hat, so kann er niclit zurückfordern. Ab«';wenn er dem Patron nicht häusliche Dienste, sondern gewerl)'massige geleistet hat, wie in Malerei bestehende, oder andereindem er glaubte, dass er [sie] schulde, so ist zu untersuche»)ob er condiciren könne? Und Celans im sechsten Bucb eder Digesten glaubt, dass dies das Vcrhältniss der Dienste sdidass sie nicht [alle] derselben Art und nicht Sache desselbe» 1Menschen seien; auch werden sie nicht [in der Art] deinseN)«'geleistet; denn gewöhnlich verändert die Stärke des Mensch«'»das Alter, die Zeit und die natürliche Anlage das Verhältnis'der Dienste, und darum kann sie Jemand auch nicht, wei" 1er will, leisten. Aber diese Dienste, sagt er, lassen ei' 8Werthschätzung zu, und zuweilen coudiciren wir etwas A"'deres, sagt er, obgleich wir etwas Anderes leisten; z.B. ifhabe ein nichtgeschuldetes Grundstück gegeben, und condieif*die Früchte, oder [ich habe] einen nichtgcschuldclen Mensch«'[gegeben], und diesen hast du ohne Betrug um einen massig* 11Preis verkauft, nämlich du brauchst blos das wiederzugebe'»was du vom Preise hast, oder ich habe auf meine Kost«*einen Menschen werthvoller gemacht, muss so etwas nid 1geschätzt werden? So auch könne im vorliegenden Falle, s'tfer, [von Freigelassenen soviel] condicirt werden, um wie vlich die Dienste Würde gemielhet haben. Aber wenn er vo™Patron zu häuslichen Diensten [einem Audem] überwiesen S«* 9sollte, [was dann Hechtens sei,] wird beim Marcellus ''"zwanzigsten Buche der Digesten untersucht; und, Marcell"sagt, dass er nicht gehalten sei, wenn sie nicht etwa in ei" eKunstfertigkeit bestehen sollten; denn die sind auf Befehl "«Patrons auch einem Andern zu leisten. Aber wenn der [da^Ueberwiesene •£» häusliche [Dienste] geleistet haben sollte, 9

72) Dies ist nicht, wie von Einigen geschehen ist, so zu v tstehen, als ob der Freigelassene auch ohne Verspreche» j,diesen Diensten verbindlich sei, sondern es heisst dies s . oV '|$die Verpflichtung des Freigelasseneu zu den Diensten » st ' ,|eine natürliche Verbindlichkeit anzusehen, und darum » l '.' ■,der Freigelassene die ungeschuldot geleisteten nicht coli >>' fjren. S. Mühlenbruch Lehre v. d. Cession. 2. Aufl. 8« *JJ|A. HS. Uebi'igens waren die Dienste der Freigelassenen \ e<doppelter Art, entweder officiules (oder officium), ^J^i»wahrscheinlich in häuslichen Verrichtungen und in g' cvV,l [ ( ,|,cAbgaben bestauden, und fabriles oder arlißeiaies, vve „cfnur vermittelst der Kenntniss eines Gewerbes oder e ^Kunst geleistet werden konnten. S. M ü h 1 e n b r u c h a. »•

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