Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
61
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Alles, wasyen könnet«!enn du z\V&andern Ver*is, oder de'i, oder eilclit dasselUleile zurück'laben zahmdos Glaubt'iekforderuiij

r auch wen'Versprocliqit, oder di«iiiiiii-n wor-> werde i<*en Fusssteigaus IrrtliuB*werde | in''iiuil mir de'

feine Weis«sollte, das»st, oder vo»sen sei, u»''sollte, deriderung Stallerden, ieti. Dasselbe»ich nicht efAber auOvird dasselMier die SacJqhaben solU e ); beliebt Mt der Kaisc''escribirt; &ichs gegcMlJrkenutnisModer gern«, das ÜrthflKraft LabelScripte St"'

Pandkct. L. XII. Tit. 0. Jie condictlone hidebiii. Gl

haben, wenn man sich über ein unbezweifeltes Urtheil, wel-ches d llrc j, I^qJq Rechtsmittel angegriffen werden kann, ver-gleicht. §. 2. Ingleichcn wenn wegen eines Vergleichs überden durch ein Testament hinterlasseneil Unterhalt |!itw«s| ge-geben sein sollte, so erhellt, dass man das, was gegeben ist,zurückfordern könne, weil der Vergleich durch den Senats-schluss 7") entkräftet wird. §. 3. Wenn Jemand nach einemVergleich nichts desto weniger verurtheilt sein sollte, so ge-schieht dies zwar mit böser Absicht, aber gleichwohl gilt dasUrlheil; es halte aber Jemand, wenn er vor eingeleimtemstreit sich verglichen haben sollte, dem, welcher den Streit«»»leiten wollte, die Einrede der bösen Absicht entgegenstellenTonnen; aber wenn man sich nach eingeleitetem Streit vergli-chen hat, so wird er nichts desto weniger die Einrede derhosen Absicht, welche nachher erfolgt ist, gebrauchen können,es handelt nämlich der mit böser Absicht, welcher, gegen einenVe 'gleich verfahrend, ferner fordert; und darum kann der Ver-urteilte zurückfordern, was er aus dem Grund des Vergleichs8 e geben hat. Allerdings hat er zwar wegen einer Gegenlei-stung gegeben, nnd es pflegt nicht zurückgefordert zu werden,^ as Wegen einer Gegenleistung gegeben worden ist, wenn(,e Gegenleistung erfolgt ist; aber hier scheint die Gegenlei-? ,m, g nicht erfolgt zu sein , da man dem Vergleich nicht treu»leibt. Wenn also die Zurüekfordorung entsteht', so hat dieY u ' r ede des Vergleichs nicht Statt, denn es darf ja nicht Bei-*s Statt haben , sowohl die Zuiückforderiing, als der Ver-ii' e,Cn ' §. 4. Wenn irgend ein Gesetz vom Alifange an einela «e auf das Doppelte oder Vierfache festgesetzt hat, so muss> n ai> sa»«.„ , ,|ass d as aus einem falschen Grnndo Gezahlte zu-•""ckgefordert werden könne.

eJ 24. I D jt M üb. Xr,VI. ad Salin. — Wenn derjenige, wel-

»°r sieb mit einer immerwährenden Einrede schützen konnte,

a er Wusste, dass ihm die Einrede nützen werde, Etwas ver-

l ,l '°cheii haben sollte, damit er befreit würde, so kann er nicht

c °udiciren.

fi . 25- Jkkm Mb. XLV1I. ad Sabin. — Wenn zwei sich fürn '" e " Schuldner auf Zehn verbürgt hätten, hernach der Schuld-hat ' Stahlt halte, und nachher die Bürgen je Fünf, sojj' «lau angenommen, dass der, welcher zuletzt gezahlt hat,lla r< j l z, '«'iickfordern könne; dies [geschieht] mit Rech* t weilc l «eni Drei vom Schuldner gezahlt worden, allein noch Sie-

) Dieser auT den Antrag des Marc. Aurel in s An 1 on in us^machte SenalsscJiluss machte den Vergleich über Alimente" s einem letzten Willen in der Hegel von «Ier GenehmigungKt Obrigkeit abhängig. 8. L. 8. JJ. de iransuol. 2. 15.