Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
62
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f>? Pandkct. L. XH. Tit. <>. Da coiulhtioiw indebiti.

ben als geschuldet übrig waren, und nachdem dieso ganz be-zahlt sind, Drei nichtgeschnldet bezahlt worden sind.

26. iom lib. XXVI. ml Ed. — Wenn Jemand nicht da*Capital, sondern nichtgeschuldcte Zinsen bezahlt bat, so wirder 1 sie 1 nicht zurückfordern können , wenn er sie für ein ge'schuldete» Capital gezahlt bat; aber wenn er sie über das gesellliehe Maass gezahlt bat, so hat der höchslselige Severit'rescribirt, nnd dies Hecht gilt bei nns in der Anwendung, das«sie zwar nicht zurückgefordert werden können, aber in da*Capital einzurechnen seien; nnd dass, wenn er nachher dfl'Capital gezahlt hat, das Capital gleich wie ein ungeschuldefe>zurückgefordert werden könne. Deshalb werden auch, weil'das Capital vorher gezahlt gewesen sein sollte, die über du»gesetzliche Maass gezahlten Zinsen, gleichsam als nichtgeschu''detes Capital, zurückgefordert. "Wie, wenn er [das CapÜn'lzugleich gezahlt haben sollte? Man wird sagen können, das»auch dann die Zurückfordcruiig Statt habe. §. i. Zinsen übe'das Doppelte [des CapitalsJ aber und Zinsen von Zinsen kö'H'neu weder in eine Stipulation gebracht, noch gefordert \\efden; nnd sind sie gezahlt, so werden sie zurückgefordert, a0>dieselbe Weise, wie Zinsen von künftigen Zinsen. §.2. WeD*Jemand, fälschlich glaubend, er schulde ein Capital, Zinsen ge>zahlt haben sollte, so kann er condiciren, und er scheint nicWwissentlich eine Nichtschuld gezahlt zu haben. §. 3. AI'nichtgeschnldet Gezahltes nehmen wir aber an, nicht blos we"feB überhaupt nicht geschuldet werden sollte, sondern auC»wenn es vermöge einer immerwährenden Einrede nicht gef«' 1 *dert werden konnte; und darum wird auch dies zurüekgefofdert werden können, ausser wenn er wissend, dass er durd'eine Einrede sicher sei, gezahlt hat. §.4. Wenn ich Hunde'*schuldend, gleich als ob ich Zweihundert schuldete, ein Gru»"'stück von Zweihundert fan Werft] geleistet habe, so schreit"Marcellns im zwanzigsten Buche der Digesten, stehe ""'die Zurückforderung zu und bleibe die Stipulation von H""'dert. Obgleich man nämlich angenommen hat, dass ei**statt Geld geleistete Sache die Befreiung verschalle, so ff*'schieht, wenn, in Folge einer falschen [Meinung über di*'Quantität der Schuld, eine Sache von grösserem Werthe gf*zahlt sein sollte, gleichwohl keine Verwechslung eines The'"der Sache mit dem Gelde, denn Aiiemand wird wider WiM'zu einer Gemeinschaft genöthigt. Aber sowohl die Condictioder ganzen Sache bleibt, als auch die Verbindlichkeit unV*f•ehrt; das Grundstück aber wird zurückbehalten werden, ''''.das geschuldete Geld gezahlt wird. §. 6. Derselbe MarcC 1 'Ins sogt, dass, wenn (Jemand ,| der Geld schuldet, Oel *•grösserem Werthe gegeben haben sollte, gleich als wenn ,;

mehr schuldesollte, glei^de( e, der Ueganze; „ n j§• 6. Dersell'Iieil eines,I; 's Gänse ggemacht worGr '"'dstückssoode*n derder« werden,••ende Ei nredGuche gesch,*'''<*» seineiV «rkä„fer veWMhhar abei

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