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Pandkct. L. XH. Tit. 6. ö« condictio/u: indebiti. 59
17. ULP. lib. II. ad Ed. — «leim dass Ich, wenn Ichversprochen haben werde, [Etwas] zu geben , wenn ich ster-
eu Werde, und vorher zahlen sollte, nicht zurückfordern könne,sa £t Gelsus; und diese Meinung ist wahr.
18. Idem lib. XL VII. ad Sabin. — Wenn aber [Etwas]«nter einer solchen Bedingung geschuldet wird, welche jeden*alla eintreten wird, so kann das Gezahlte nicht zurückgefor-dert werden, obgleich es, [wenn es] unter einer andern Bedin-gung [geschuldet wird], von der es ungewiss ist, ob sie erfülltwerde, zurückgefordert werden kann, wenn es vorher gezahltwerden sollte.
, 19, POMPON. lib. XXII. ad Sabin. — Wenn zur Strafedesjenigen, welchem geschuldet wird, der Schuldner befreitforden ist, so bleibt die natürliche Verbindlichkeit; und darumkann das Gezahlte nicht zurückgefordert werden. §. 1. Ob-wohl Jemand [etwas ihm] Geschuldetes erhalt, so steht gleich-
glä'ubi
g'-r gezahlt haben sollte; denn hier
wird
las.
sowohl der
we Erbe nicht befreit sein, als auch jener das, was er gege-il i *' zurückfordern könneff .denn obwohl Jemand [etwas""J Geschuldetes ei,häll, so steht gleichwohl, wenn der, wel-ler gibt, etwas nicht Geschuldetes gibt, die Zurückforderung*?' §. 2. Wenn ich, fälschlich glaubend, dass ich schulde,'i'l . 8' eza lilt haben werde, welche zum Theil fremde, zum. ,e >» die ineinigen gewesen sind, so werde ich die Hälfte.,i!' er Summe, nicht der Körper, condiciren. §. 3. Wenn ichf. . ® n S0,I< <' j dass ich den Sticlius oder Pamphilus schulde,>ch Jen Stichus schulde und den Pamphilus leisten sollte,Werde ich [Ihn] gleich als etwas nichlgeschuldet Gezahltes- Miclvfordeni; denn ich werde nicht so angesehen, als hätte1 Jenes für das , was ich schulde, geleistet. §. 4. Wennei Schuldner, welche Zehn schuldeten , zugleich Zwanzig'•ahlt haben sollten, so sagt Celsus,, würde jeder einzelne_. "" zurückfordern, weil sie, da sie Zehn schuldeten, Zwnn-fe gezahlt hätten; und was Beide mehr gezahlt haben sollten,vül "'en sie Beide zurückfordern.
und ?°* JULTA1V - liu - X - Digcsf- — Wenn der Schuldner
j .' ^'«rge zugleich gezahlt haben sollten , so unterschei-de sich in diesem Falle nicht von zwei d 8g i»llinn Vom
einem gewissen Anfangstermin (s, 4»^ Verträgen, gleich zu achten Mm » v. Glück a. a. O. S. 77. Ariiu.
Ariiu. «».
. 10. /*• '•) i wenigstens,S. JMülileiilirnch I. 1