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Pandect. L. XII. Tit. 5. De condictione ob turpem vel etc. 53
3. PAUL. lib. X. ad Sabin. — Wo aber sowohl desGebers, als des Empfängers Schändlichkeit vorkommt, da sagenWir, könne nicht zurückgefordert werden, wie wenn Geldgegeben werden sollte, damit schlecht geurtheilt werde.
4. ULP. lib. XXVI. ad Ed. — Dasselbe [findet Stttt,]wenn wegen eines unehelichen Beischlafs [Etwas] gegebensein, oder wenn Jemand, der beim Ehebruch ertappt worden,sich losgekauft haben sollte; es füllt nämlich die Zurückfor-«enn»fr.w«g, und das haben Sabinus und Pegasus zumBescheid gegeben. §. 1. Ingleichen, wenn ein Dieb gegebenhaben sollte, damit er nicht verrathen würde, so fällt, weilc "»e Schändlichkeit Beider vorkommt, die Zurückforderung weg.§• 2. So oft aber eine Schändlichkeit des Empfängers alleinvorkommt, so sagt Celsns, könne zurückgefordert werden;Wie wenn ich dir gegeben haben werde, damit du mir keinUnrecht zufügen mögest. §. 3. Aber Was einer Hure gegebenwird, kann nicht zurückgefordert werden, wie Labeo und«larcellus schreiben; aber aus einem neuen Grunde, nichtans dein, weil eine Schändlichkeit Beider vorkommt, sondern[weil eine Schändlichkeit] des Gebers allein [vorkommt]; dennJene handle |zwar| schändlich, dass sie eine Hure sei, empfangelaber] nicht schändlich, da sie eine Hure sei ''')• §• 4 - Wennich dir eine Angeberbclohuung gegeben haben werde, damitdu meinen flüchtig' gewordenen [Sclaven |, oder den Dieb mei-ner Sachen angeben mögest, so kann nicht zurückgefordertWerden, was gegeben worden ist, denn du hast ja nicht schänd-lich empfangen. Wenn du aber von meinem lliichtig gewor-denen [Sclaven Etwas] erhalten haben solllesl , damit du ihnnicht angeben möchtest, so kann ich dies wohl von dir, gleich-em als von einem Diebe, condiciren; aber wenn der Diebselbst von mir eine Angeberbelobnung erhallen hat, oder derGenosse des Diebes oder des flüchtig Gewordenen, so glaubelc ") dass die Condictio» Statt habe.
5. JULIAN, lib. III. ad Ifrscj. Ferne. — Wenn Jemandv on meinein Sclaven Geld empfangen hätte, damit er einenvon demselben verübten Diebstahl nicht angeben möchte, so hat
bestimmt sagt, ob der Geber, trotz der Strafe, doch nach derMeinung früherer Juristen, welche er anführt, <lie Condictio!!nahe, und da die liasilica dies bejahen, so scheint es zwei-»elhart zu sein, ob der Geber seil jener Constitution das Ge-gebene zurück fordern könne. Allem die L. 3. h. i. ist offen-bar dafür , dass die Condiclion dem Geher tu versagen sei.
ra . v " G| i'cU. a. a. O. S. 56. namentlich Anm. 17.
««») hs pah nämlich früher bei den Römern Weibspersonen der*«» welche zu ihrem Gewerbe ein Privilegium hatten, unddls o einen Lohn annehmen durften. S.V.Glück a.a.O.S.521t.