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2 (1831)
Entstehung
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51
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i causa etc p An»ect. &« XII. Tit. 4. De contlkt. causa ihttti, cnusn etc. 51

es gleich-lache nichtich. §. 1-auf Befehl

nd die Eh«

en Absirlits das seine,:\\ niclit zi'ingen wer-stellt ihmFrauensper-■e, was ererde, wem»r Bhetnand

würde, »o■egcnsteheii,

n^FraueiiS-la sie [ilunl• |von Ihm];it und dißin ihm coii-

is (icld au«itlelst einer

Erbe, wd*eines Frei'I zu gct/.eiiiBf nach ein'10 is( er ;ui»

— Wem»;r Selienker•Iitc der gß'|, und \va»ilern.

ein Solniiwollte, | sei-I [den Nacli-ht Marcel'irückfordern-i falichen ' 1Ute, so kmi"

lit zu habe»)

man g le | lnr j ann vom Geschäftsbesorger nicht zurückfordern,Wenn der Herr es genehmigt haben sollte; aber der Herr selbst»t gehalten, wie Julianu 8 schreibt. Wenn es aber der Herr"lebt genehmigt hatte, wenngleich geschuldetes Geld gezahltWorden wäre, so wird man es vom Geschäflsbesorger selbstZUn 'tekrorderh; man wird es nämlich nicht, gleich als [sei] esals Nichtschuld gegeben, zurückfordern, sondern gleich als seies wegen einer Sache gegeben , und die Sache nicht erfolgt,

a ,|' le Genehmigung nicht eintrat; oder weil der falsche Ge-schäftsbesorger einen Diebstabl an dem Gelde verüben würde,gegen welchen man nicht nur mit der Diebstahls Lklage] kla-*> e ", Bondern von dem man auch condiciren kann.. 15. POMPOIV. lib. XXH. ad Sab!,,. — Da dein Sclav

c 'm Atiins in den Verdacht eines Diebstahls gekommen war,

lr >st du ihn zur Untersuchung unter der Bedingung (causa)gegeben, dass, wenn man das nicht an ihm [als gegründet]

»elunaen hatte , er dir zurückgegeben würde; jener hat ihn,? m Pfttefectus ingilutn übergeben, gleich als ob er ihn auf«er That ertappt |halte] , der Pvucfvcius vigilum hat ihn mit"jer höchsten Strafe belegt; du wirst gegen den Attius klagen,°-»ss er dir geben müsse, weil er auch vor dein Tode dir habegeben müssen. Labeo sagt, man könne auch auf Ausliefe-r "|'h klagen, weil er bewirkt habe, dass er nicht ausgeliefertWürde. Aber Procnlus sagt, dann müsse gegeben werden,Wenn du den Menschen [zum Eigenthum] desselben gemachthattest; und in diesem Falle könnest du nicht auf AuslieferungEtagen, aber wenn er der deinige geblieben wäre, würdest du««eh mit der Diebstahlklage] gegen ihn klagen, weil er eine

remde Sache so gebraucht habe, dass er wusste, er gebraucheWider Willen des Eigenlhiiincrs, oder der Eigenthüincr würde,Wenn er es wüsste, |ilm| abhalten.

^ IG. CEtSUS lib. III. Dlffcstor. — Ich habe dir GeldS*gehen, damit du mir den Slichus geben solltest; gilt diese

■'Ontractsgattung für einen Tlicil eines Kaufs und Verkaufs,° er ist hier keine andere Verbindlichkeit vorhanden, als die/'(•'l . Vns ! wegen einer Sache (begebenen, da die Sache nicht• ,°" t ' Ht • Dahin neige Ich mich mehr; und darum kann^ '> wenn Stiehus gestorben ist, zurückfordern, was ich dirDe k* fi '"K'' !u, "> ,K,,J,! > ,lmnil «" lnir <lc » Slichus geben solllesf.ihn' | <1! ' ' ^tichng sei ein fremder [Sclav], aber du habestrückf ]' Bbe *W*«l l'h'nnl werde ich ioii dir das Geld zu-A orderu können, weil du den Menschen nicht |zuin Eigen

Stich J Mtopf&agert gemacht hast; und wiederum, wennVe rg '" S . " Jst ' '""1 du nichts für die Entwehrung- desselbendas« • i " W'l'st» so wirst du nicht [davon| befreit werden,HS lc h von J;. J.... r- u _____...i i-j___ !:.•__„