50 Pamdict. L. XII. Tit. 4. De cundict. catisti ihn«, causa efc
folgt wäre, «I mir zurückgegeben würde, so wird es gleich-kam wegen einer Sache gegeben, und wenn die Sache nichterfolgt ist, so werde ich vom Bräutigam condiciren. §. üWenn Jemand nicht geschuldetes Geld aus Irrthnm auf Befehlder Frauensperson ihrem Bräutigam gegeben hätte und die Uli"erfolgt wäre , so kann er sich der Einrede der bösen Absichtnicht bedienen ; denn der Khemann führt ihr Geschäft als das seine,und thnt Nichts [dabei] mit böser Absicht, ist auch nicht zuhintergehen, was [doch] geschieht, wenn er gezwungen wer-den sollte, eine Gattin ohne Mitgift zu haben; es steht ihm(dem Versprecher) daher die Condictinn gegen die Frauensper-son zu , so dass er entweder von ihr zurückfordere, was erdem Khemann gegeben hal, oder damit er befreit werde, wem»er noch nicht gezahlt haben sollte. Aber wenn der Ehemannnach aufgelöster Ehe [das Versprochene] fordern würde, sodürfe [ihm] nur in llezug auf das eine Einrede entgegenstehen»was die Frauensperson zurückbekommen würde.
10. lAVöLEN.lib. I. c.r Plmtlio. — Wenn ein-. Frauens-person demjenigen, welchen sie heirathen Wollte, da sie [ihm]eine Mitgift geben Wollte, das Geld, welches Ihr [von ihm]geschuldet wurde , durch Acceptilation erlassen hat und dieEhe nicht erfolgt ist, so wird das (»'cid richtig von ihm con«dicirt werden, weil es kein Unterschied ist, ob das («cid etileiner Auszahlung an ihn ohne Grund oder vermittelst einerAcceptilation gekommen ist.
11. JULIAN. \ib. X.Digestor. — Wem» ein Erbe, wel-chem anbefohlen worden ist, nach dem Ermessen eines Frei-gelassenen für eine bestimmte .Summe ein Denkmal zu setzen,dem Freigelassenen das Geld gegeben haben und der nach em-pfangenem Geld das Denkmal nicht setzen sollte, so ist er aufdie Condiction gehalten.
12. PAUL. lib. VI. ad teg. Juh et Pap. — Wem'Jemand eine Schenkung auf den Todesfall, da der Schenk«?genesen war, condicirt, so kann er auch die Früchte der g«"schenkten Sachen, und die neugeborenen |Sclavcn|, und W« szur geschenkten Sache angewachsen ist, zurück fordern.
13. MARCIAN. lib. 111. Regia. — Wenn ein Sohn,gleich als wenn er den Nachlassbesitz anerkennen wollte, [sei-nem | Brnder [Etwas in die Masse| eingeworfen und [den Nach*lassbesitz] nicht anerkannt haben sollte, so, sehreibt Marcel'Ins im fünften Buche der Digesten, könne er zurückfordern'
14. PAUL. lib. III. ad Sabin. — Wenn einen, falschen ' *)Geschäftsbesorger eine Nichtschuld gezahlt sein sollte, so kau"
55) D. h. einem solchen, welcher vorgibt, Vollmacht zu habe"»da er sie doch nicht hat.