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2 (1831)
Entstehung
Seite
49
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Pandect. L. XII. Tit. 4. Do coudici. causa data, causa etc. 49

zurückfordern kann? Nerva [und] A tili ein us haben zumBescheid gegeben, dass, weil er zwar geglaubt hätte, er schuldeGeld, aber sich durch die Einrede der bösen Absicht hätteschützen können, er selbst zurückfordern werde; aber wenn er,da er wusste , er schulde der Frauensperson Nichts, [Geld]versprochen hätte, so habe die Frauensperson die Klage, weilihr das Geld gehörte; wenn er aber in der That Schuldnergewesen wäre, und vor der Ehe gezahlt hätte, und die Ehenicht erfolgt wäre, so könne er selbst condiciren , indem fürdie Frauensperson die Schuldsache nur in soweit noch in demvor ''gen Stand bleibe, dass der Schuldner zu nichts Andern»angetrieben werde, als dass er ihr die Condictionsklage abtrete.§• 1. Ein als Mitgift übergebenes Grundstück kann, wenn dieEhe nicht erfolgt sein sollte, durch die Coudiction zurückgefor-dert werden; auch die Früchte können rondicirt werden. Das-selbe ist Hechtens in Betreff einer Sclavin und des von ihrGeborenen.

8. NERATIUS lib. IT. Membrana*. — Was Serviusi" dem Buche über die Milgifte schreibt, dass, wenn zwischensolchen Personen, von denen die eine noch nicht das recht-mässige Alter habe, eine Ehe eingegangen worden sei, das,Was unterdessen als Mitgift gegeben worden sei, zurückgefor-dert werden könne, ist so zu verstehen, dass, wenn eine Ehe-Scheidung eingetreten sein sollte, bevor beide Personen dasrechtmässige Alter haben, die Zurückfordcrnng des Geldes Stattfinde; so lange sie aber in demselben Zustande der Ehe ver-bleiben sollten, dies nicht mehr zurückgefordert werden könne,als was die Braut dem Bräutigam als Mitgift gegeben habensollte, solange unter ihnen die Schwägerschaft »*) dauert;Wenn nämlich etwas aus einem solchen Grunde bei noch nichteingegangener Ehe gegeben wird, so findet, da es so gegeben"wird, als würde es in die Mitgift kommen, so lange es [indieselbe] kommeu kann, die Zuriickforderung desselben nichtStatt.

, 9. PAUL. lib. XVII. ad Plaut. — Wenn ich, da icheiner Frauensperson [Etwas] schenken wollte, es auf ihrenUefeU [Ihrem] Bräutigam ausgezahlt habe, und die Ehe nichtertolgt ist, so wird die Frauensperson condiciren. Aber wennic h mit dem Bräutigam contrahirt und da« Geld zu dem Zweckgegeben habe, damit, wenn die Ehe erfolgt wäre, der Frauens-l'erson eine Mitgift erworben würde, wenn sie aber nicht er-

° w ■('" ^'mischen Juristen gebrauchen das Wort ttffimta* im

,'.''''" " I "' «nelgentlichen .Sinne von dem Verhältnis» theils

mer Ehegatten, theils unter Verlobten. S. r. Glück a. a.O.

n * l - Anm. 35. „. i},|. 23. S. 222 f. Mühlenbruch Doctr.

* • s. 240. n. t.