48 Pandect. L.XU. Tit.4. De candici. causa data, causa ctc<
wenn er empfangen hat, damit er freilassen sollte, uncLLer dctSclav gestorben ist, so ist es, wemi er bei der Freilassiiugeinen Verzug beging, folgericlitig, dass wir sagen, dass er wie -dergebe, was er empfingen bat: wenn er aber keinen Verzugbegangen bat, aber, da er zum Priises, oder dem, bei welchemer etwa dm Srlaven freilassen konnte, gereist war, der Scla*auf dein Wege verstorben sein sollte, so ist es wahrer, dass,wenn er den Sclnven verkaufen oder irgendwo/.u selbst ge-brauchen wollte, man sagen müsse, dass er nichts wiedergebe»müsse. Ja aber wenn er nichts von dem thiin wollte, so finii»»man sagen,] dass der Sclav noch für ihn ,,J ) gestorben sei;denn er würde verstorben |seiu], auch wenn er nichts empfan*gen hiitte, damit er ihn freilassen sollte, wenn nicht etwa diuHeise um der Freilassung willen die Ursache zum Tode dar-geboten hat, so dass er entweder von .Strassenriüibern getödtetfoder durch einen Einsturz im Wirtlishaus erdrückt, oder durchden Wagen zerquetscht, oder auf irgend eine andere Art [um-gekommen] sein sollte, auf welche er nicht umkommen würde*wenn er nicht um der Freilassung Avillen reisen würde.
(i. Ism Üb. HI. DisputaU — Wenn ein Fremder fü'eine Frauensperson eine Mitgift gegeben und paciscirt hättetdass, auf welche Art immer die Ehe beendigt wäre, ihm die'Mitgift zurückgegeben werden sollte, lind die Ehe nicht erfolg'sein sollte , so wird, weil man einzig nur über solche Fülleübereingekommen war, welche auf die Ehe folgen, die Eheaber nicht erfolgt ist, zu untersuchen sein, ob der Frauen»*person, oder dem, welcher die Mitgift gegeben bat, die Gon-diction zustehe? Und es ist wahrscheinlich, dass der, welche'gibt, für sich auch auf diesen Fall sorge; denn gleich als obdie Gegenleistung nicht erfolgt sei, kann der, welcher wegender Ehe gegeben hat, wenn die Ehe nicht geschlossen wof*den ist, die Gondiction haben; wenn nicht etwa die Frauen''person durch die augenscheinlichsten Heweise gezeigt habe"sollte, dass er dies darum gethan habe, damit er mehr für dieFrauensperson selbst, als für sich sorgte. §. 1. Aber auchwenn der Vater für die Tochter [eine Mitgift| geben sollte)und man ebenso übereingekommen ist, so, sagt Marcella tistehe, wenn nicht augenscheinlich etwas Anderes beabsichtig'worden sei, dem Vater die Condiclion zn.
7. JULIAN, hb. XVI. Dytett. — Der, welcher glaubte,er schulde einer Frauensperson Geld, hat auf ihren Hefehl dci»lii.uiligain [etwas] als Mitgift versprochen und gezahlt, nach-her ist die Ehe nicht eingetreten; man hat gefragt, ob jene"Geld er selbst, der es gegeben hatte, oder die Frauensperson
03) I). h. auf seine Rechnung, zu seinem Schaden,