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2 (1831)
Entstehung
Seite
47
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causa atc-

P-vndect. L. XII. Tit. 4. Do condict. cauta data, causa etc. 47

haben, mul [<J cr Sclav] nach |kiuidgefhaner] Rene freigelassen«ein sollte, dennoch demjenigen, weither [den Sclaven] gegebenhat, eine Klag« wegen der Reue SU. Freilich wenn [der An-dere ihn] niclit freigelassen haben sollte, so tritt das Fest-gesetzte eiu {consli'liilio succedil) , und er macht ihn frei,Wenn es der, welcher ihn zn diesem Zweck gegeben hat, nochnicht bereut hatte. §. 2. Ingleichen, wenn Jemand dem l'itius,damit er einen Sclaven kaufe nnd freilasse, Zehn gegebenhaben, nachher es bereuen sollte, so wird, wenn er nochnicht gekauft worden ist, die Ueno [das Hecht KW] Condicliougeben, W enn er ihm (dem Empfänger) dies kund gclhan habensollte, damit er nicht, wenn er nachher kaufen sollte, Scha-den leide; wenn er aber schon gekauft sein sollle, so fügt dieReue dein, welcher [ilui] erkauft hat, kein Unrecht zu, son-dern er wird für die Zehn, welche er empfangen hat, denSclaven selbst, welchen er gekauft hat, zurückerslaltcii, Offen,"Wenn der Fall Torgelegt werden sollte, dass |der Sclav] vor-her verstorben sei, so wird er nichts leisten, wenn es nur»icht durch ihn geschehen ist. Wenn er aber gel lohen ist,"ml [dies] sich nicht durch ein Verschulden dessen, welcher[Um] erkauft hat, zugetragen hat, so wird er nichts leisten;freilich mtiBB er versprechen, dass er, wenn er in seine Gewaltgekommen sein sollte, werde zurückerstattet werden. §. 8«Aber wenn er Geld empfangen hat, damit er einen Sclavenfreilasse, nnd der geflohen sein sollte, ehe er freigelassen wird,so ist zu untersuchen, ob das, was er empfangen hat, condi-tio werden könne. Und wenn er diesen Sclaven verkaufen"wollte, und deswegen nicht verkauft hat, weil er [etwas| em-pfangen hatte, damit er ihn freilasse, so darf man nicht vonihm condiciren. Freilich wird er Sicherheit geben, dass, wenuder Sclav iu seine Gewalt gekommen sein sollte, er das, waser empfangen hat, zurückerstatte, [und zwarl um soviel weni-K'-r, um wieviel geringer [an VVerth] der Sclav wegen 8erFlucht geworden ist. Freilich wenn etwa der, welcher gege-ben hat, noch will, dass er freigelassen werde, jeuer aber,"Wegen der Flucht aufgebracht, nicht freilassen will, so musser das Ganze, was er empfingen hat, zurückerstatten. AberWenn der, welcher Zehn gegeben hat, es wählen sollle, denSclaven selbst zu erlangen, so muss nothwendig entweder [deraclav] selbst ihm gegeben, oder das, was er gegeben hat,^"•«ckerslattet werden. Wenn aber |der Andere] ihn nichtverkaufen wollte, so muss das, was er erhalten hat, zurück-e , -st a U 0t werden, wenn er ihn nicht etwa genauer [In Ach(|«ehalte,, haben würde, wenn er nichts empfangen halle, damit, ,,u » freilasse, denn dann ist es nicht billig, dass er sowohl»claven, «Is auch den ganzen Preis misBe. §• 4. Aber