causa cic- Pandect. L. XII. Tit. 4. Da condlcl. causa data, causa etc. 45
Seite dir die Klage, welche nun diesem Contracte entsteht, dasheisst, die Condictio!! zu, auch nachdem derselbe verstorben ist.§• 5. Wenn ein freier Mensch, welcher in gutem Glaubendiente, mir Geld gegeben, damit ich ihn freilassen solle, undich es gethan haben werde, so fragt es sich, ob er, wenn ernachher als ein Freier erwiesen Worden ist, von mir comlici-ren könne. Und Julianus schreibt im elften Buche der Di-gesten, dass dem Freigelassenen die Zuriickforderung zustehe.Keratins berichtet auch in dein Buche der Membranen, das«der Pantomime Paris von der Domitia, der Tochter des Nero,Zehn, welche er derselben für die Freiheit gegeben hatte,d"rch die Hülfe des Richters zurückgefordert habe, und mannicht gefragt habe, ob Domitia wissentlich einen Freien [alsSclavcn] angenommen hätte. §. 6. "Wenn mir Jemand, gleich-sam, als ein bedingt Freigelassener, Zehn gegeben haben sollte,da ihm d; eg „; cut „„befohlen worden war, so, schreibt Co 1-s »s, condicire derselbe die Zehn. §.7. Aber wenn ein Sclav,Welchem in einem Testament anbefohlen worden war, demErben Zehn zu geben, und [dann] frei zu sein, in einem Codi-cill unbedingt die Freiheit erhalten hat, und, das nicht wis-send, dein Erben Zehn gegeben haben sollte, kann er [dann«he Zehn] wohl zurückfordern? Und | Celsus] berichtet, dasssein Vater Celsus geineint habe, er könne nicht zurückfor-dern; aber Celsus selbst, durch die natürliche Billigkeit be-wogen, glaubt, es könne zurückgefordert werden. Und dieseMeinung ist wahrer, obgleich bekannt ist, wie er auch selbst■äfft, dass derjenige, welcher in der Hoffnung, weil er meinte,er werde von dem, welcher erhalten hat, wieder beschenkt,«der derselbe werde gegeu ihn freundschaftlicher sein, gegebenjjat, nicht zurückfordern könne, wenn er durch eine falscheMeinung betrogen worden ist. §. 8. Scharfsinniger behandeltW auch jenen [Fall,] ob der, Welcher geglaubt habe, dass erei'» bedingt Freigelassener sei, Gehler nicht einmal [zum Eigen-<hum] des Empfängers gemacht habe, weil er sie dem Erbengegeben hat, indem er sie als die Gelder des Erben, nicht alsd«e seinigen geben wollte, da sie allerdings die seinigen gewe-»en sind, indem sie. nämlich nach der ihm aus dem Testament««stehenden Freiheit erworben worden sind? Und ich glaube,Mass, wenn «- »I« :.. -!:..„„- Ai„.;,.l,i „..„-..lw.n hat. sie nicht
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«<»8s } Wenn er sie in dieser Absicht gegeben hat, sie •»•••>l^'genthum] des [Erben] werden; denn auch wenn ich dirme, ne Gelder gleichsam als die deinigen gebe, mache ich sie" ,c ht zu den deinigen. Wie also, wenn dieser sie nicht dem«j'ben, sondern einem Andern gegeben hat, dem er [sie] in, ol ge eines Befehls glaubte geben zu müssen? Wenn er Son-g"P««»-[Gelder] gegeben hat, so macht er sie nicht [zumSeuthiim] des Empfängers; wenn sie aber ein Anderer für