42 Pandkct. Li XII. TU. 3. D» in iilem jurcjumiulo.
stellt, den Kid nicht anzutragen , dem Eide nnch eiue Taxebeifügen könne; es entspricht wenigstens auch dies dem Er-messen eines Richters mich gutem Glauben. §. 3. Ingleichenist BD untersuchen, ob der Kichter, welcher den Eid angetra-gen hat, ihm nicht folgen, sondern entweder ganz und garfreisprechen, oder auch in ein Geringeres, als beschworen wor-den ist, vcrurtheilen könne; und es ist mehr dafür, dass eres aus einem wichtigen Grund und nachher gefundenen I»c-weismilteln könne. §. 4. Dass aber in Folge eines (gerin-gen | Verschuldens der Eid nicht anzutragen, sondern dieVVerthschätzuiig vom Kichter zu bewerkstelligen sei, ist be-kannt.
5. MARCIAN. üb. IV. Regulär. — Bei dinglichen Kla-gen , und bei Klagen auf Auslieferung:, und guten Glauben!wird der Würderungseid geschworen. §. 1. Aber der Rich-ter kaun eine bestimmte .Summe, bis auf welche geschworenwerden solle, voraiishcstiinmen; denn es war [ihm] ja erlaubt,|den Eid| auch vom Anfang an gar nicht anzutragen. §. 2.lugleichcu ist es, auch wenn geschworen sein sollte, deinRichter erlaubt, entweder freizusprechen, oder in ein Geringe-res zu verurlhcileii. §. 3. Aber in allen diesen Füllen wirdblos wegen böser Absicht, nicht auch wegen eines [geringen)Verschuldens' 1 ") geschworen; denn so etwas schützt der Kich-ter. §. 4. Freilich ist bisweilen auch bei einer Klage stren-gen Gerichte der Würderungseid zu schwören, wie wenn derVersprecher des Stichus Verzug begangen haben und StichuSgestorben sein sollte; weil der Richter ohne Fidesantrag '")eine Sache, welche nicht vorhanden ist, nicht schützen kann.
('). PAUL. üb. XXVI. ad litl. — Sonst, wenn aus einerStipulation oder einem Testamente geklagt werden sollte, pfleg'der Würderungseid nicht geschworen zu werden.
7. ULP. üb. VIII. ad Ed. — Insgemein wird angenom-men, dass ein Anderer, als der Herr des Streites, den Wür-derungseid nicht schwören dürfe; sonach sagt Papi n i anu Stdass ein Anderer nicht schwören könne, als der, welcher de»Streit auf Minen Namen eingeleitet hat.
8. MARCELE« Üb. VIII. DigtsU — Ein Vormund willdie Sache eines mündig Gewordenen (adid/i), welche er be-sitzt, demselben nicht zurückerstatten; ich frage, ob er |in 8*viel,| als die Sache werth ist, oder als eidlich gevvürdert seil'
4!t) S. Anni. 44.
50) Hi-Zitlioiir. Ilelalio und delalio, referrc und deferre wer-ben b i swe i len vervverbselt. So liier; <[,mselbe soll nachv. r;iürk ii. n. O. H. 4?ft. Anm. 47. auch in L. 24. de fmrejvAStatt linden, obgleich dort auch referre einon |m»Bcud<'"Sinn gibt.