Pandect. L. XII. TU. 3. IU in Itiem jurcjuvando. 41
birl worden. Aber die höchstscllgcn Brüder 45 ) haben rescri-birt, dass auch der Vormund nicht zu zwingeu oder die Mül-ler des Mündels zuzulassen sei, wem» sie auch bereit wäre,zu schwören; es schien nämlich hart zu sein, dass die Vor-münder sowohl ohne etwas [von der fraglichen Sache] zu wis-sen, als mich Wider Willen zum Besten fremden Vorfheilssich sogar der Bedenklichkoit eines Meineids aussetzen [soll-ten], üass auch die Cnratorcu eines Mündels oder eines |'inin-derjährigen] Jünglings nicht zu zwingen seien, den Würde-r "ugseid zu schwören , ist in Rescripten WM Kaisers und«eines höchstseligen Vaters * fi ) enthalten. Wenn jedoch dieVormünder oder Curatoren ihrem Mündel oder dein Jünglingeine so grosse Zuneigung beweisen wollen, so wird die Rechts-gültigkeit nicht dawider sein, dass einem Process, auf welchenman sich mit ihnen eingelassen hat, auf solche Art ein Endegemacht werden könne; es ist nämlich die Wertschätzungdurch den Kid nicht auf ihren , sondern auf des Herrn Nutzenz « beziehen, wegen dessen das Vorinundschaftsverhältniss ge-fordert wird ' 7 ). Ein [minderjähriger] Jüngling kann, wenner etwa will, schwören. §. i. Der Richter niuss aber denEid antragen; sonst, -wenn ein Anderer den Eid angetragenhaben, oder er, ohne dass er angetragen worden ist, geschwo-ren sein sollte, so ist weder eine Verbindlichkeit, noch einEid vorhanden; und so ist es in Constitutionen unsers Kaisers«nd seines höchstscligen Vaters ausgesprochen. §. 2. Es istaber erlaubt, ins Unendliche *•) zu schwören. Aber ich frage,°b der Richter ein Maass für den Eid bestimmen könne, sodass innerhalb einer gewissen Summe geschworen werde, da-mit nicht mit Ergreifung der 1 dargebotenen | Gelegenkeit insUomüsjige geschworen werde. Und dass es allerdings im Er-messen des liichters stehe, den Eid anzutragen oder nicht, istbekannt. Es fragt sich also , ob derselbe, in dessen Macht es
4«») D. i. Marcus Aurcliiis Antoninus und LuciusVerus.
4( >) I). i. des Anton. Carncalln und seines Vaters Septi-miiiR Se verus. S. Bd. I. S- 372. Ainn. Sl.
47) pomin! , cujus nomine luteluc. ratio pos/ii/clui'. Unter, do-minus isi hier soviel als Principal zu verstehen, indem Vor-munde* und Curatoren hei der Führung der Processe derMündel den Gesdiäf(shcsor<;-ern gleichstanden. B. Beth-mann-Hollweg Versuche S. 166. 178 BF. Durch die fol-genden Worte wird <lie Person des dominus näher bestimmt,«nd sie scheinen nm passendsten so übersetzt zu werden,"Wie oben geschehen ist, indem sie nichts Anderes bedeutensollen, als: welcher unter der Vormundschaft steht, Mündelist.!. '" '"./inllum, d. h. so hoch man will. «• *• Glück n. n.°- »■ 467 ff.
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