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2 (1831)
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40
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40 Pandixt. L. XII. Tit. 3. Da in litcm jurejuraiido.

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Dritter Titel.

De in Ute vi * - 1 ) J u r ej u r a n ä o.

( Vom TPürdcvwigscide..)

i. ULP. lib. LI. ad Sabin. — Wir weinen, dass eineklagbar gemachte wache darum nicht mehr werth sei, weil die|Summe der] Verurtlieilnng in Folge des Ungehorsams dessen,welcher [die Sache] nicht zurückerstattet, vermöge des Würde«rungseides wachsen kann; denn es wird dadurch die Sachenicht mehr werth, sondern es wird in Folge des Ungehorsamseine Schätzung über den Werth der Sache hinaus vorgenommen,

2. PAUL. lib. XIII. ad Sabin. ■ —- mögen wir etwas unsGehöriges fordern, oder mag auf Auslieferung geklagt werden.§. t. Zuweilen wird blos das Interesse des Klagenden ge-schätzt, wie wenn ein Verschulden*'') dessen, der nicht zu-rückerstattete oder nicht auslieferte, bestraft wird; wenn aberdie böse Absicht oder der Ungehorsam dessen, der nicht zurück-erstattete oder nicht auslieferte, [bestraft wird, so wird dieSache so hoch geschätzt werden,] als der Kläger eidlich ge-würdert haben wird.

3. ULP. lib. XXX. ad Ed. —■ Wenn Gelder niedergelegtworden sind, so darf der Iiichter den Würdernngseid nicht an-tragen, damit Jemand sein Interesse beschwöre; da die Wert-schätzung der Gelder eine bestimmte ist, wenn nicht etwaJemand darüber schwören sollte, dass es in seinem Interessegewesen sei, dass ihm die (»eider au dem für sie bestimmtenTermin zurückgegeben worden wären. Denn wie, wenn erGeld unter einer Strafe oder unter einem Pfände geschuldethat, und dieses, weil ihm das niedergelegte Geld versagt wor-den ist, verkauft worden ist?

4. Idkm lib. XXXVI. ad Ed. — Wir wollen untersuchen,wer hei einer Vormuudscliaftssache und gegen wen er schwö-ren könne. Und der Mündel selbst freilich kann , wenn erunmündig ist, nicht schwören, das ist nämlich sehr oft rescri-

A'.\) U* bedeutet hier den Gegenstand des Streits und des In-teresse, indem der Beklagte durch dielen Kid den ganzenBetrag des ihm zugefügten Schadens bestimmt.

44) D.h. ein geringes {culpa levis); denu dass culpa hier dieseBedeutung habe , geht fheils daraus hervor, dass im folgen-den Satze die böse Absicht (dolus) entgegengesetzt wird,

indem bekanntlich unter dolus die culpa lala mitbegriffen

wird, (heils aus der ausdrücklichen Angabe des dolus undder culpa lala, als Gründen ram YVürdcriingseide in der L. %('. h. I. f>. 53. Also wenn durch geringes Verschulden desBeklagten dem Klüger Schaden zugefügt worden ist, kann erdenselben nur auf die gewöhnliche Art, nicht durch den Wür-deruugseid schätzen.