I'andect. L. XII. Tit. 2. Do jurcjurando tive volunt etc. 09
42. Idem Üb. XVIII. EplsioJ. — Da der Gläubiger, wel-cher wegen eines Gelddarlekns gegen einen Mündel stritt, denKid antrug, hat der Mündel geschworen, dass er nicht geben»üisse; dasselbe Geld fordert [der Gläubiger] vom Burgen des-selben; ist er wohl durch die Einrede des Eides auszuschlics-sen? Antworte mir, was du annimmst. Diese Sache erklärtJ ulian u s deutlicher; denn wenn ein Streit zwischen dem gläu-biger und dem Mündel gewesen sein sollte, ob er überhauptein Gelddarlehn erhalten hätte, und man übereingekommen sein»°Ute, dass man von dein ganzen Verhältniss zurücktretenwürde, wenn der Mündel geschworen hätte, und der geschwo-ren haben sollte, dass er nicht geben müsse, so wird die" itürliche Verbindlichkeit durch diesen Vertrag aufgehoben wer-den und das gezahlte Geld zurückgefordert werden konneu;wenn aber der Gläubiger zwar behauptete, dass er ein Dar-lelm gegeben habe, der Mündel aber dadurch allein vertheidigtwurde, dass sein Vormund nicht dazu getreten wäre, und maneinen Eid dieses Inhalts hat eintreten lassen, so wird in die-sem Falle der l'rälor den Bälgen nicht schützen. Wenn es"her nicht klar bewiesen werden kann , was man beabsichtigthabe, und es im Dunkeln sein wird, wie es gewöhnlich ge-schieht , ob über eine Thalsache oder ein Hecht zwischen deinGläubiger und Mündel Streit gewesen sei, so müssen wirM!es,l dass auf das Antrages des Gläubiger» der Mündel ge-schworen habe, so ansehen, als ob da« von ihnen beabsichtigtWorden sei, dass, wenn er geschworen hätte , dass er nichtgehen müsse, von dein ganzen Verhältniss zurückgetreten würde;und dann werden wir meinen, dass sowohl das gezahlte Geldzurückgefordert werden könne, als auch den Bürgen eine Ein-rede gegeben werden müsse. §. 1. Wenn ein Bärge gescl iwo-'en haben sollte, dass er nicht geben müsse, so wird der wwWf jünffi im TU »B " «l'irch die Einrede des Eides sicher«'-in. Aber wenn er geschworen hat, als hätte er überhauptfür eben dasselbe, sich, nicht verbürgt, so darf dieser Eid dem<*»» VMfi&1ftär'ri?i°llb*fiw* nicht nützen. §. 2. Aberauch wenn auf den Antrag des Klagst* der Vertheidiger einesAbwesenden oder Gegenwältigen geschworen hat, dass der,welche,! er verlheidigt, nicht geben müsse, so wird die Ein-rede des Eides demjenigen, in dessen Namen geschworen wor-den ist, gegeben werden müssen. Dasselbe Verhältniss findetStatt, auch wenn der Vertheidiger eines Bürgen geschworenbeben sollte; dem Schuldner nämlich werde die Einrede ge-geben. §. 3. higleichen mag, wenn der Schuldner geschwo-"" hat, der Bürge sicher sein, weil auch das zu Gunsten Eine«v «>n Beiden ausgefallene Erkeuutuiss Beiden nützen würde.