Pandkct. L. XII. Tit. 2. De jurejurando tiue nolimi. etc. 37
den- §. 7. Es wird aber dem Beklagten nucb. ein andere»Mitte] {facultas) gegeben, dass er, wenn er etwa lieber will,den Eid zurückschiebe; und wenn derjenige, welcher fordernwird, Ton dem vorgeschlagenen Eide {condillone juvisjurandi)keinen Gebrauch machen will 40 ), so wird ihm der Priitorkeine Klage geben; er tluit dies nämlich ganz billig, da derVorschlag zum Eide dem nicht inissfalleu dürfte, welcher [ihn]angetragen hat. Aber auch der Eid für Gefährde wird deinZurückschiebenden nicht angetragen, weil es vom Kläger nicht*u dulden ist, wenn er will, dass ihm wegen des [Eides-]Vorschlags, den er selbst gemacht hat, für Gefährde geschwo-ren werde. §. 8. Nicht immer aber ist es passend , dass derKid in joder Minsicht fsoj zurückgeschoben werde, wie er an-getragen wird, da etwa aus der Verschiedenheit der Sachenoder Personen etwas entstellt, was eino Abwechslung herbei-führt; und darum mag, wenn ro etwas eingetreten sein sollte,nach der Pflicht des Richters die Fassung eines Fides der Artbestimmt werden. §. 9. Wenn eino Sache auf den Eid ge-stellt ist , so spricht der Richter den Schwörenden frei, denZurückschiebenden wird er hören, und, wenn der Kläger schwö-ren sollte, so verurlheile er den Beklagten; den nicht schwö-renden Beklagten spricht er, wenn er zahlen sollte, frei, dennicht zahlenden verurlheilt er; wenn der Kläger zufolge derZurückschicbung nicht schwört; so spricht er den Beklag-ten frei.
35. PAUL. lib. XXVIII. adJuf. — Der Vormund einesMündels ist, wenn er, da alle andern Beweismittel fehlen, denEid anträgt, zu hören; so oft") nämlich wird dem Mündeldie Klage versagt werden. §.1. Ein Verschwender ist, wenner den Eid antragen sollte , nicht zu hören. Und dasselbe istbei den übrigen ihm ähnlichen zu sagen, denn mag dieser Eidanstatt eines Pactum , über welches man übereingekommen ist,oder anstatt der Zahlung, oder anstatt eines Urlheils gelten, sodarf er, wenn er von Andern, als (denen,] welche dazu fähigsind, angelragen worden ist, nicht gebilligt werden. §.2. |Die-jenigen,] welche nicht genöthigt werden, sich zu Koni auf die
40) Wenn er also den ihm zurückgeschobenen Eid nicht lei-sten will.
41) D. h. so oft als der Vormund den Eid angetragen Itnd derGegner in Folge desselben geschworen hat, so oft wird «leinMündel, wenn er aus der nhgesi hworenen VerbindlichkeitMagen will, die Klage versagt werden. Diese liehersetzungdes quaiitloinw durch so oft, und diesen Sinn der ganzenStello rechtfertigen die Jiasilka XXII. 6. tt. T. III. |>. 12«,wo es heisst: tött j*«p itnoxltlti f<j> fanfffi