Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
36
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36 Pandect. L. XII. Tit. 2. De jurejurando s'wa vohtnt. etc.

33. ULP. Üb. XXVIII. ad Salin. — Wer bei seinemWohle schwört, scheint, obwohl er bei der Gottheit zu schwö-ren scheint, — denn mit Rücksicht auf das göttliche Wesenschwört er so — dennoch, wenn ihm nicht so besonders derEid angetragen worden ist, nicht geschworen zu haben; unddarum ist von Neuem feierlich zu schwören.

34. Idem lib. XXVI. ad Ed. — Ein Eid hat sowohlin Bezug auf Gelder, als auf alle Sachen Statt; auch wegenDienstleistungen kann ein Eid angetragen werden; auch kannsich der Gegner nicht über Unrecht beklagen, da er den Kidzurückschieben kann. Wie jedoch, wenn der Beklagte darumbehaupten sollte, dass er befreit sei, weil er glaubt, dass Sti-chus, welchen er versprochen hat, gestorben sei? Er wirddurch die Zuriickschiebiiug |<les Eides] nicht sicher sein, unddarum glaubt Marcel Ins aus diesem Grunde, und |zwar]richtig, dass ihm entweder der Eid zu erlassen, oder eineFrist zu geben sei, damit er in Gewissheit gesetzt 'werde unddann schwöre. §. 1. Ein Vertheidiger von Municipal- ' 7 )Bürgern, oder sonst einer Corporation, kann den Eid mit ragen,wenn er hierüber einen Auftrag hat. §. 2. Einem Mündelwird der Eid nicht angetragen * K ). §. 3. Ein Geschüftsbesor-ger wird nicht genöthigt, zu schworen, auch nicht ein Ver-theidiger; und so schreibt Julianus im zwölften Buche derDigesten, ein Vertheidiger werde nicht genöthigt, zu schwören,und es genüge zur vollständigen Verteidigung , wenn er be-reit sei, sich auf die Klage einzulassen. §. 4. Wer den Eidantragt, inuss vorher für Gefährde schwören, wenn das ver-langt werden sollte; dann wird ihm geschworen werden. Die-ser Eid für Gefährde wird auf gleiche Weise dem Patron,wie den Eltern '''), erlassen. §. 5. Wenn über die Beschaf-fenheit des Eides unter den Parteien gezweifelt sein sollte, soist die Fassung desselben im Ermessen des Erkennenden.§. 6. Der Prätor sagt: denjenigen, von welchem derEid g e f o r d e r t werden wird, werde ich zwingenzu zahlen oder zu schwören; das eine wähle also derBeklagte, entweder zahle oder schwöre er; wenn er nichtschwört, so inuss er vom Prätor zu zahlen gezwungen wer-

37) S. Bd. I. S. 386. Anm. 40.

38) Dies ist vom gerichtlich angetragenen Eide zu verstehen,und daher auch kein Widerspruch mit L. 26. pr. ,S. v. G1 ü c fca. a. O. S. 206. u. 276.

39) In unserm Texte steht_ zwar neque jmfrono neque jmren-ti'bus, doch ist wohl kein Zweifel, dass die in der Anm. an-geführte Lesart: neque — aique (oder et oder que) vorzuzie-hen sei. 8. v. Glück a. a. O. 263 ff.