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2 (1831)
Entstehung
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35
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Panokct. L. XU. Tit. 2. De jurcjurando sine vohtnt. eic. 35

der Beklagt« nicht einmal die Wertschätzung leisten, aus-8 er aus dem Diebstahlsgrund und wegen Verzugs; dannnämlich wird auch nach dem Tode des Sclaven die Werth-schätziing geleistet. §. 2. Wenn cino Frauensperson geschwo-ren haben sollte, dass ihr Zehn von der Mitgift geschuldetWerden, so ist diese ganze Summe zu leisten ; aber wenn siegeschworen hat, dass sie Zehn in die Mitgift gegeben habe,>*o wird blos das nicht zu untersuchen sein, ob [«he Zehn]gegeben worden seien, sondern, gleich als wenn sie gegebenseien, wird das, was davon zurückgegeben werden muss, zuleisten sein. §. 3. Bei Volksklagcn ' •"') wird der geforderteEid nur dann gegen Andere nützen, wenn er in gutem Glau-ben gefordert sein wird; denn auch wenn Jemand geklagtneben sollte , so vernichtet er nur dann die öffentliche Klage,,Vc ......ieht in Folge heimlichen Verständnisses geklagt wor-den ist. §. 4. Wenn ein Freigelassener auf den Antrag desl atrons geschworen hat, dass er nicht Freigelassener sei, soist der Eid für gültig zu halten, so dass Weder die Forderungfon Dienstleistungen, noch der IXachlassbcsitz gegen die [Testa-ments-] Schrift gegeben werden darf. §. 5. Weun ich geschwo-ren haben werde, dass mir der Kicssbraurh gegeben werden•Busse, so braucht er nicht anders gegeben zu werden, alsWenn ich Sicherheit gebe, dass ich |die Sache] nach demErmessen eines unbescholtenen Mannas gebrauchen und nachBeendigung des Niessbrauchs zurückerstatten wolle.

31. GAJ. lib. XXX. ad lud. prnv, — Wir sind daran7 -n erinnern, dass zuweilen auch, nachdem [vom Richter] derEid gefordert worden, es durch Constitutionen der Kaiser er-laubt werde, von Neuem die Sache zu verhandeln , wennJemand sagen sollte, dass er neue Beweismittel ' H ) gefundenhabe , deren er sich jetzt allein- bedienen wolle. Aber dieseConstitutionen scheinen dann Statt zu haben, wenn Jemand vom■Uichier freigesprochen sein sollte ; es fliegen nämlich die Rich-ter oft in zweifelhaften Sachen, nachdem der Eid gefordertWorden, zu Gunsten desjenigen zu erkennen, welcher geschwo-ren hat. Wenn aber sonst unter ihnen selbst durch t\m Eid«las Geschäft ausgeglichen sein sollte, so wird es nicht zu-gegeben, dieselbe Sache wieder zu verhandeln.

32. A10DEST1JV. lib. (111.) Diff. — Ein Mündel kann"en Eid nicht schenken.

3«>) S. Bd. I. S. 377. Anm. 36.

■»0) instrumenta. Im engern Sinne bezeichne! zwar dieses Wortj'nr Urkunden, im weitem aber jedes Beweismittel] und dassll| er diese Bedeutung anzunehmen sei, dafür spricht theils«er Ausdruck der Basiliken: tiutaui(i#m t theils Anderes. S.v « Glück a. a. O. S. 393 tt\

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