34 Pandect- L. XII. Tit. 2. De jurcjiirando tiuo volunt. etc.
hen, dass dio Stipulation nicht verfalle« «ei, obgleich über tlieSache erkannt worden ist, wenn er nicht etwa darum geschwo-ren hatte, weil er sagte, dass er auch nicht vcrurlheilt sei.§. 9. Ingleichen sagt Pomponius, dass derjenige, welchergeschworen hat, dass bei ihm an irgend einer Sache ein Dieb-stahl begangen sei, nicht sogleich auch einen Grund zur Con>diction erlange. §. 10. Inglcichen da von dieser Seite der Kidsowohl eiue Klage, als eine Einrede herbeiführt, — wennetwa der Beklagte ausserhalb Gerichts, da der Kläger antrug,geschworen haben sollte, dass er nicht geben müsse, und derKlüger, da der Beklagte antrug-, dass ihm gegeben werdenmüsse, oder umgekehrt, — so wird das spätere Eidesvcrhält-niss für vorzüglicher gehalten werden; jedoch wird dadurchein Vorurlheil für einen Meineid des Andern nicht begründetwerden, weil nicht gefragt werden wird, ob er geben müsse,sondern ob der Kläger geschworen habe.
29. TRYPHON. lib. VI. Disput. — Wenn ich aber aufdein Antragen geschworen habe, dass du nicht geschworenhabest, dass dir gegeben werden müsse, so ist auch gegen dieanaloge Klage , mit welcher das untersucht wird , ob du ge-schworen hast, dass dir gegeben Werden müsse, die Einrededes Eides, welcher die in der Klage begrilfene Frage aufhebt,entgegenzusetzen.
30. PAUL. lib. XVIII. ad Ed. — Pedius sagt, dassderjenige , welcher geschworen hat, dass ihm in Folge einersolchen Klage, welche durch Leugnen wächst, etwas geschul-ilet werde, die Verfolgung des Einfachen, nicht des Doppel-ten sich erwerbe ■'*); denn es genüge hinlänglich, den Klägervon der Notwendigkeit, zu beweisen, zu befreien, da, wenndieser Theil des Edicls übergangen worden, die Klage auf dasDoppelte unbenommen bleibt; und man kann sagen, dass durchdiese Klage nicht die Hauptsache ausgeführt, sondern der luddes Klägers erhalten werde. §. 1. Wenn ich geschworenhaben werde, dass du mir den Stichus geben müssest, wel-cher sich nicht in der Natur der Dinge befindet, so nrass mir
34) Wenn nämlich der Beklagte auf gewisse Klagen (s. z. B.j. 1. J. de poena fernere tili/r.) in jure geleugnet hatte , sowurde er nun auf das Doppelte veriirlheiil. Dies findet dannnicht Statt, wenn der Kläger seinen Anspruch beschworenund sich so von der Beweislast befreit bat. Wenn er abervon diesem Theile des Hdicts (d.h. von dem durch dnsHdictdes Prätorf bestätigten und geschlitzten Kid) keinen Gebrauchgemacht hat, so hat er natürlich die Klage mit voller Wir-kung; klagt aber der Kläger aus dem Eide, so scheint er nurseinen Kid anriecht erhalten, nicht den alten Anspruch mit■seiner Wirkung verfolgen zu wollen.