Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
33
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(>/c- Pandkct. L. XII. Tit. 2. Do jurrjurando sine voluitt. etc. 3.i

*™ durch eine Gegeneinrede nachzuhelfen, oh er darum geschwo-ren hat, entweder weil er nach dem Versprechen gestellt,oder «her weil er gezahlt hat. Und so ist auch beim Hingenfür eine Schuld zu unterscheiden. §. 3. Von zwei eines Ver-sprechens desselben Geldes Theilhaftigen hat der eine sraHivvo-reu; es mnss [dies] auch dem andern nützen. §. 4. Die Lui-rede des Eides darf nicht nur, wenn Jemand sich derjenigenKlage bedienen sollte, wegen welcher er den Eid gelorderthat, entgegengesetzt werden, sondern auch wenn [er sich] einerandern [bedienen sollte,] wenn nur dieselbe Streitfrage klagbar«einseht werden sollte — etwa wenn wegen der Auftrags-,Gescluifufübrungs-, Gesellschaft-Klage nnd wegen sonstigerähnlicher der Eid gefordert worden sein, nachher aus denselbenGründen etwas Bestimmtes condicirt werden sollte, — weildurch die eine Klage auch die andere vernichtet wird. §. 5.Weun Jemand geschworen haben sollte, dass er nicht geraubthabe, so darf er nicht mit diesem Eid bei der Diebstahlsklageoder Condiction unterstützt werden, weil es etwas Anderes ist,einen Diebstahl begangen haben, der auch heimlich geschehenkann. §. 6. Wenn ein Pachter, gegen welchen etwa wegen«ingehauener Bäume aus dem Pachtverträge geklagt wurde,geschworen haben sollte, dass er [sie] nicht umgehauen habe,»o wird er, mag er aus dem Gesetze der zwölf Tafeln wegenunigehauener Bäume, oder aus dem Aquilischen Gesetze wegendes widerrechtlichen Schadens, oder mit" dem Interdict: Was»nitGewalt oder heimlich nachher belangt werden, durchdie Einrede des Eides vertheidigt werden können. §. 7. [Die-jenige,] welche geschworen hat, dass sie aus Rücksicht aufdie Ehescheidung eine Sache nicht weggebracht habe, darfwicht durch die Einrede vertheidigt werden, wenn gegen sie[mit einer Klage] auf eine Sache geklagt werden sollte; nndWenn sie behaupten sollte, [die Sache] sei die ihrige, so istein anderer Eid nöthig; auf der andern Seite muss sie, wennsie geschworen haben sollte, [die Sache] sei die ihrige, bei derKlage wegen weggebrachter Sachen vertheidigt werden. Undüberhaupt ist das zu beobachten, dass, obgleich durch eine an-dere Klage dieselbe Frage angeregt weiden sollte, die Einrededes Eides [doch] Statt iindet. §. 8. Daher wenn Jemand ge-schworen hat, dass er nicht verurtheilt worden sei, so wirder durch die Einrede vertheidigt werden, obgleich er aus (Krstipulation, dass das Erkannte geleistet werde, wegen desrechtskräftigen Urtheils belangt werden sollte. Umgekehrt,Wenn er, da er aus der Stipulation, dass das Erkannte gelei-tet werde, belangt wurde, geschworen hat, dass er nicht gebenln, '»se, g0 wir j dem nuf das Erkannte Klagenden nicht durch-gehend« die Einrede entgegenstehen; es kann nämlich gesche-Co ''P- jur. cw. H. S