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2 (1831)
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32
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32 Pandect. L. XII. Tit. 2t Ho jurejurando ahm uolunt. etc.

wenn nie [den Eid] zurückschieben, die Loge derjenigen, wel-chen sie unterworfen sind, nicht schlechter.

25. ULI', lib. XXVI. eul Ed. — Aber auch wenn meinSclav, da ihm der Kid angelragen oder zurückgeschoben war,geschworen hat, dass die Sache [seinem] Herrn gehöre, oderihm gegeben werden müsse, so glaube ich, dass mir eine Klageoder die Einrede aus dein Pactum wegen des Eides und derUebereinkiinft zu geben sei.

26. PAUL. lib. XVII 1. tut Ed. •—. Es kommt nichtsdarauf an 3 -'), welchen Geschlechts oder Alters [der] sei, wel-cher geschworen haben soll; denn es inuss auf jede Weise derKid gegen denjenigen bewahrt werden, welcher mit demselben,da er [ihn] antrug, zufrieden war, obwohl der Mündel keinenMeineid zu schwören scheint, da er nicht wissentlich zu täu-schen scheint. §. 1. Wenn ein Vater geschworen haben sollie,dass [sein] Sohn nicht geben müsse, so hat Cassius zum Be-geheid gegeben, dass sowohl dem Vater, als dem Sohn dieEinrede des Eides zu geben sei. Wenn der Vater geschwo-ren haben sollte, dass nichts im Sondergut sicli befinde , sowird der Sohn belangt werden können; aber auch der Vaterwird so belangt werden, dass auf das nachher erworbene Son-dergnt Rücksicht genominen wird. §. 2. Der Vorschlag zumEid kann als eine Art (er nuntero) des Erneuerns und Ueber-weisens angesehen werden , weil er aus einer Uebereinkiinfthervorgeht, obwohl er auch so gut wie ein Urtheil ist.

27. GAJ. lib. V. od Ed. ]»ov. — Ein Eid tritt anch andie Stelle der Zahlung.

28. PAUL. lib. XVIII. oil Eil. — Bei zweien einer Sti-pulation Theilhaftigen wird der von dem einen angetragene Eidauch dem andern schaden. §. 1. [Der Eid,] welchen derSchuldner geschworen hat, nützt anch dem Bürgen; dass dervom Bürgen geforderte Eid auch dem Schuldner nütze, sagenCassius und Julianus; denn weil [der Eid] in die Stelleder Zahlung eintritt, so ist er auch hier [als] in derselben Stelle[befindlich] anzusehen, wenn man nur den Eid darum hat ein-treten lassen, damit wegen des Contracfs selbst und der Sache,nicht wegen der Person des Schwörenden, verhandelt würde.§. 2. Wenn ich demjenigen, welcher meinen Schuldner vorGericht zu stellen versprochen bat, <len Kid angetragen undder geschworen haben sollte, dass er überhaupt die Stellungdesselben nicht versprochen habe, so darf dies meinem Schuld-ner nicht nützen; wenn er aber geschworen haben sollte, d#s»er mir nichts leisten müsse, so ist wohl zu unterscheiden, und

33) Nämlich heim niisscrgerirhtlichen Eide, von welchem Pau-lus hier spricht. 8. v. Glück a. a. O. 8. 275 II'.