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2 (1831)
Entstehung
Seite
31
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;ggebrnc.h-L den Eidli( Cur Ge-

etc, Pandect. L. XII. Tit. 2. De jurejurando sine volutit. etc. 31

«chrciljt Julianus im zelmlen Buche der Digesten; damitnicht '') nachher der Beklagte, welcher einmal geschworenbat, vom Herrn belangt werde. Auch nütze es ihm nicht viel,Wem ilnn wegen der Genehmigung Sicherheit gegeben wor-den sei ; denn sei es , dass der Herr fordere , so wird derBeklagte darzulhun gezwungen werden , dass er mit gutem'»ewisseii geschworen habe, nachdem nämlich eine Einrede auf-gestellt ist; oder sei es, dass er aus der Stipulation wegen derGenehmigung klage) so wird er notlivvendig selbst seinen Mein-eid darthnn müssen ''-).

19. 1dkm üb. XXVI. ad Ed. — Wenn es daher demGeschÜfisbesorgcr aufgetragen war, dass er fordere, er [aber]den Eid angetragen hat, so hat er etwas Anderes gelhaii, alsWas ihm aufgetragen worden ist.

20. PAUL. üb. XVIII. ad Ed. — [Der Eid,] welchenein Sclav angetragen oder geschworen hat , werde aufrechterhallen, wenn er die Verwaltung des Sonderguts gehabt hat;

21. GAJ. üb. V. ad Ed. prov. — denn diesem kann»urh richtig gezahlt werden , und er hat das Recht gehabt,eine Verbindlichkeit zu erneuern.

22. PAUL. üb. XVI H. ad Ed. — Einige [glauben,! dassauch die Klage wegen des Sonderguts gegen den Herrn zuSehen sei , wenn der Sclav dem Kläger den Eid angetragenhabe. Dasselbe ist vom Ilaiissobn zu lagen.

23. ÜLP. üb. XXVI. ad Ed. — ' Wetm ein Sclav ge-schworen haben sollte, dass der Herr nicht geben müsse, so'st dem Herrn eine Einrede zu gestatten , und der Gegnermtiss es sich zurechnen, Weil er dem Sclaven den Eid ange-tragen hat.

,24. PAUL. lib. XXVIII. ad. Ed. — Um-Viel mehri. Wird dem Vater der Eid (religio) des Sohnes nützen f"gegen''^" ^olohou auch eine Klage bestehen kann ; sie selbst aber machen,

31) Bs ist hier die Lesart von Haloander u. A. nc postenst. n»c p. befolgt worden.

32) Denn klagt der Principal und wird vom Beklagten die Gin«rede vorgeschützt, er habe die Verbindlichkeit abgeschwo-ren, so wird der Kläger die Gegeneinrede (denn t'.rrep/iosteht hier für rcplicatio) gebrauchen, dass der Eid von einem

nicht dazu beauftragten Geschäftsbesorger angetragen worden

sei, und der Beklagte sieht sich also geno'lhigl , seine schonbeschworene Behauptung zu beweisen. Gelingt ihm diesHiebt imd klagt CT nun gegen den Geschäflsbesorger deshalb,Weil dieser fih die Genehmigung des l'rinripals sieben zuWollen versprochen halte, so wird er dartblin müssen, dassW das, was er beschworen halte, nicht habe beweisen lu'i'n-"en, mid also trotz des IJides dein Prinripal verurtheilt wor-den sei. S, v. Glück a. a. O. S. 257. Amn. 59.