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30 Pandkct. L. XII. Tit. 2. De jurejurando giue volunl. de.
geschworen -wird, so wird Weder dem Vater, noch dem Patronder lud erlassen ; we^en einer Sache wird aber der Kid gefor-dert , z. I». wegen dargeliehenen Geldes, Wenn der Klägerschwört, dass ihm gesehen werden müsse, oder der Beklagte,dass er nicht gebeil müsse. Dasselbe lindet Statt) wenn wegenconsliluirten Geldes ,s ) ein Kid gefordert wird.
15. Idkm lib. VI. ad /','</'. — J£u ausgezeichneten Perso-nen und denen, welche durch Krankheit verhindert werden,muss man zum Schwören ins Haus schicken.
lü. ULP. üb. X. ad EU. — Wenn ein Patron seineFreigelassene zur Gattin genommen haben sollie, so wird ernicht angelrieben werden, über die Klage wegen weggebrach-ter Sachen zu schwören; aber auch wenn er selbst den Kidseiner Freigelassen«! antragen sollte, so muss er nicht für Ge-fährde a '■'j schwören.
17. PAUK. üb. XVIII. aU Ed. — Der Kid, welcher iaFolge eiuer Uebereinkuiift ausserhalb des Gerichts angetragenwird, kann nicht zurückgeschoben werden. §. 1. Kin Mündelinuss unter Ermächtigung des Vornmodei <len Kid antragen;wenn er aber ohne Ermächtigung des Vormundes angetragenhaben sollte, so wird zwar eine Einrede [aus dein Eide] ent-gegenstehen , es wird aber eine Gegeneinrede gebraucht wer-den, weil ihm das Recht, seine Sachen zu verwalten, nichtzusteht. §. 2. Wenn ein Vormund , welcher die Vormund-schaft führt, oder ein (Jurator eines Rasendan oder Verschwen-ders einen Kid angetragen haben sollte, so muss derselbe fürgüllig gehalten werden; denn [sie können] Sachen [der Plleg-belohlenenj veräussern, es kann ihnen | für die Pllegbefohlenen]gezahlt werden, und sie machen dadurch, dass sie klagen, dieSache [der Pflegbefohleuen] klagbar J °). §.3. Auch [der Eid,]welchen ein Geschäftsbesorger angetragen hat, ist für gültigzu halten, nämlich wenn entweder er die Verwaltung des ge-saininlen Vermögens auf sich haben , oder wenn gerade dasnamentlich aufgetragen sein, oder wenn er ein Geschäftsbesor-ger zu seinem Besten sein sollte.
18. ULP. lib. XXVI. ad Eil. — Sonst aber sei ein Ge-schäftsbesorger , welcher den Kid anträgt, nicht zu hören,
28) 8. den 5. Tit. des folg. Rudis.
2i() Du caluninia. Durch diesen Eid versichert man, dass mannicht aus C'hicane, sondern um sein Hecht zu verfolgen, ineiner rechtlichen Angelegenheit handle. Kr konnte namentlichvon dem verlangt werden , der den Eid angetragen halte. 8.v. Glück 8. B. 0. S. 3.02 lf.
.10) In Judicium iliuliwu.nl , d. h. der l'deghefohlene muss dieaus der Einleitung des Streites (litis contcslalio) und aus demUrtheil (res judicula) entstehende Verbindlichkeit anerkennen.