Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
29
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P andect. L. XJI. Tit. 2. Do jiirrjnrundo swa vohtnt etc. 29

er gegen den Erben des Diebes klage, so darf er nicht zurück-gewiesen werden, und es inuss ihm gleichsam eine einseitigeCondiction gegen den Erben des Diebes gegeben werden; auchdarf der Richter ihn nicht zulassen, wenn er anfangen sollte,zu versnoben, den Deweis wegen des Diebes zu führen. §. 3.Wenn Jemand geschworen haben sollte, dass ich ihm eine Sacheum Hundert verkauft habe, so wird er aus dem Rauf klagenkönnen, damit ihm das Ucbrige geleistet werde, das heisst, dieSache übergeben und wegen der Kniwahrung Sicherheit gege-ben werde. Ob er jedoch, um den Preis zu erlangen, ausdem Verkaufe belangt -werden könne, ist zu untersuchen; und■Wenn auch gerade darüber geschworen worden ist, dass der* reis bezahlt worden ist, so ist keine Klage auf den Preisyorhaiiden ; wenn aber das nicht beschworen sein sollte, dann] st es folgerichtig, dass er wegen des Preises gehalten sei.§• 4. Dasselbe werden wir sagen, auch wenn Jemand geschwo-ren haben sollte , dass er eine Gesellschaft eingegangen sei,denn auch der wird mit der Gesellschafter [klage| belangt wer-den können. §. 5. Marcel Ins schreibt, auch wenn Jemandgeschworen habe, dass er wegen Zehn ein Grundstück zumI fand gegeben habe, so könne er nicht anders mit der Pfand-I klage] klagen, als wenn er Zehn bezahlt habe; aber auch doslügt er hinzu, dass er vielleicht auch auf Zehn in Folge seinesEides belangt werden könne, was er mehr billigt. Mit ihmKlimmt Oii intus Na tu minus tiberein und bedient sich desvon demjenigen [entlehnten] Beweisgrundes, welcher geschwo-ren hat, dass diejenige, welche seine Gattin gewesen, ihm eineSache zur Mitgift gegeben habe; denn auch hier, sagt er, seider Gattin eine analoge Klage wegen der Mitgift zu geben;u»d dass dies nicht ohne Billigkeit aufgestellt worden sei,möchte ich gar wohl behaupten. §. 6. Wenn Jemand in einerGeldsache beim Schutzgeiste des Kaisers geschworen, dass ernicht geben müsse, und falsch geschworen haben sollte, oder«nss ihm gegeben weiden müsse, oder geschworen haben sollte,dass er innerhalb einer bestimmten Zeit zahlen werde, undnicht gezahlt hat, so hat unser Kaiser mit seinem Vater 2 ')rescribirt, dass er mit Bulben gezüchtigt entlassen und ihm diesdazu gesagt werde: Schwöre nicht unbesonnen.

14. PAUL. lib. HI. ad Ed. — So oft wegen einer Sache

bauen Anni. zu dieser Stelle). Der Sinn «1er Stelle istjeden Kalls der, dass nach abgeschworenem Diebstahle dieCondiction gegen den, welcher geschworen hat, noch vonder Seite zustehe, wenn er als F.rbedes Diebes belangt wird.

J> v. Glück a. a. O. S. 268. Anni. 79.

■") Aul, CaracnUa mit seinem Vater Scptiin. Severus.s - B. I. s. 372. A. 31.