Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
28
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'Z8 Panüect. L. XII. Tit. 2. De jurejumiulo siuc volunl. etc.

weim da Anderer von mir die Erbschaft zu fordern angefan-gen haben sollte, so wird es nicht zweifelhaft sei», wie auchJudianus schreibt, dass mir der Eid nichts nütze.

12. JULIAN, üb. IX. Digest. —- Dasselbe lindet Stattauch wenn ich etwa von irgend einem andern Besitzer erb-schaflliche Sachen fordern ,will, weil, auch wenn ich von dirdie Erbschaft gefordert und bewiesen hätte, [dass sie] mein[sei,] nichts desto weniger beim Fordern von einem Anderngerade das notwendig beweisen müsstc.

13. ÜLP. Üb. XXII. ad Ed. — Wenn zwei Patrone|desselben Freigelassenen] wären, und der Freigelassene auf«las Anfragen des einen geschworen hätte, dass er nicht derFreigelassene desselben sei, ob [dann] dem andern der Nach-lassbesitz des ganzen den Patronen gebührenden Antheils,oder aber des halben ihnen gebührenden Antheils zustehenwürde? Und er sagt, wenn der, welchem geschworen wor-den ist , Patron gewesen wäre, so stehe dem andern der(Nachlassbesitz seines Theils zu, und es nütze ihm nichts, dassder Freigelassene gegen den andern geschworen hätte; vielGlaub«! jedoch und Gewicht würde der Patron beim Rich-ter haben, so dass er um so eher beweisen würde, dass erder alleinige Patron sei, weil der Freigelassene geschworenhätte, dass der andere nicht Patron sei. §. 1. Julia unssagt, dass derjenige, welcher geschworen hätte, dass ein Grund-stück sein sei, auch nach der Ersitzung innerhalb langer Zeiteine analoge Klage haben müsse. §. 2. Derselbe Julianusschreibt, dass derjenige, welcher geschworen hat, dass er einenDiebstahl nicht begangen habe, wegen des Ganzen geschworenzu haben scheine; und darum ist er weder auf die Diebstahls-[klage| noch auf die Condiction gehalten , weil auf die Con-dictio!), sagt er, blos der Dieb gehalten ist. Dedient sich alsoetwa |derjenige,! welcher geschworen hat, dass er einen Dieb-stahl nicht begangen habe, nur in dieser Hinsicht, wenn er mitder Condiction belangt werden sollte, der Einrede des Eides? '•' '')Sonst wenn der, welcher condicirt, behaupten sollte, als wenn

26) Diese Frage ist nicht ausdrücklich beantwortet, doch gehtaus dem Folgenden hervor, dass der, welcher geschworenhat, dass er nicht der Dieb sei, blos dann die Einrede habe,wenn er als Dieb belangt wird , nicht aber in anderer Hin-sicht, wie wenn er als Mibe des Diebes belangt wird. ImFolgenden \ttftt>w>fiiQrit condictio durch einseitige Con-diction übersetzt worden. lieber die Bedeutung jenes grie-chischen Wortes ist man nicht ganz einig. Nach Cujaciusist es eine solche, welche gegen den Beklagten nur als Rrbeildes Diebes, nicht als Dieb selbst geht. Ein« andere Erklä-rung ist die, dass die Condiction so genannt worden sei, wel-cher keine Einrede entgegengesetzt werden könne (s. Gc-