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Pandect. L. XII. Tit. 2. Do jurejiirruido tive vu/iint. cic. 27
11. ULP. Hb. XXII. ad Ed. — Aber wenn dem Be-sitzer der Kid angetragen sein und er geschworen haben sollte,dass die Sache dein Klüger nicht gehöre, so wird er so langezwar, als er besitzt, gegen den, welcher den Eid angetragennot, wenn (dieser die Sachej fordern sollte, die Einrede desEides gebrauchen , wenn er aber den Uesilz verloren habensollte, so wird er keine Klage haben, nicht einmal, wenn derbesitzen sollte, welcher ihm den Eid angetragen hat; denn erhat nicht geschworen, dass die Sache sein sei, sondern dasssie dem [Kläger] nicht gebore. §. 1. Deshalb werden wir,Wenn er, da er hesass, auf Antragen des Klägers, geschworenhat, dass die Sache sein sei, folgerichtig sagen, dass ihm, auchnachdem der Besitz verloren, wenn der, welcher den Eid an-getragen hat, den Besitz erlangt haben sollte, eine Klage aufdas Geschehene zu geben sei; und man hat angenommen, dassmir die aus der Sache, von welcher ich geschworen habe, dasssie mein sei, gezogenen Früchte zurückerstattet werden; aberdass auch die geborene Leibesfrucht und die Jungen der Thicronach [mir] angetragenem [und von mir geleistetem] Eide zu-rückzuerstatten seien, ist bekannt. §. 2. Ingleichen, wenn ichgeschworen haben werde , dass der Niessbrauch irgend einerSache entweder mein sei, oder mir gegeben werden müsse, sosteht mir so lange eine Klage zu, als, wenn ich in der Thatden Niessbrauch hatte, er dauern würde; in den Fällen aber,in welchen er verloren würde, steht mir die Klage nicht gm.Aber wenn [Jemand | geschworen haben sollte, dass er an sol-chen Sachen, an welchen ein Niessbrauch wegen der Abnutzungdurch den Gebrauch (prnptcr ultimum) nicht begründet werdenkann, den Niessbrauch habe, oder [derselbe] ihm geschuldetWerde, so glaube ich, dass man der Wirkung des Eides folgenmüsse; und darum glaube ich, dass er auch dann richtig ge-schworen zu haben scheine, und in Folge dieses Eides t\o\\Niessbrauch, nachdem er Sicherheit angeboten, fordern könne.§. 3, Wenn ich, da über eine Erbschaft zwischen mir und direine Streitigkeit war, werde geschworen Indien, dass die Erb-schaft mein sei, so muss ich das erlangen , was ich habenWürde, wenn zu meinen Gunsten über die Erbschaft erkanntworden wäre; und du musst nicht blos diejenigen Sachenzurückerstatten, welche du damals besagtest, sondern auch Wenndu etwa irgend welche nachher zu besitzen angefangen hat-t,; st ; und [es muss], was beschworen worden ist, für ebenSo gehalten werden, als wenn es bewiesen worden wäre; des-halb steht mir eine analoge Klage zn. Wenn ich aber aus<'<'ri5f.Ibe.il Erbschaft [Etwas | besässe, und du angefangen hat-<, ' st ■> |es| von mir zu fordern, da icli gegen dich geschworenhätte, so dürfe ich die Einrede des Eides gebrauchen. Freilich
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