!26 Panökct. h. XII. Tit. 2. JJu jurejurundQ s'wa voluni. etc.
dem darf jene Einrede - 1 ) oder Untersuchung' die festgesetzteZeit nach dem fünfundzwanzigslen Jahre nicht überschreiten.§. 5. Aber auch wenn Jemand zur Hevorlheilung der Gläu-biger dein Schuldner einen lud angetragen haben sollte, soinuss gegen die Einrede des Eides die Gegeneinredo der Ue-vortheiluug den Gläubigem gegeben werden. Ausserdem wennein bevorlheilender [Schuldner] einein Gläubiger einen lud an-getragen haben sollte, damit er schwöre, dass ihm Zehn gege-ben werden müssten, [und.] nachdem bald darauf die Güter des-selben verkauft worden, [der Gläubiger] etwa klagen wollfe,so inuss ihm entweder die Klage versagt werden, oder es wirddie Einrede der bevortheilten Gläubiger entgegen geseilt» §• <>.Julianus schreibt, dass der Eid des Vertheidigors oder Ge-schäflsbesorgers, demselben vom Gegner angetragen, deiuJIerrnnütze und eine Filirede verschalle. Dasselbe wird also zu sagensein , auch wenn ein zum Fordern bestellter Geschäftsbesorger,da der Beklagte [den Eid) antrug, geschworen haben solllc,dass mir gegeben werden müsse ; denn er verschallt mir eineKlage; und diese Meinung hat einen vernünftigen Grund.§. 7. Wenn der Kläger, da der Besitzer (Beklagte) |den lud |antrug, geschworen hat, dass die Sache sein sei, so wird demKläger eine Klage ' ') gegeben werden ; aber dies nur gegenden, welcher den Eid angetragen, hat, und die, welche inseine Stelle nachfolgten; sonst, wenn er etwa gegen einenAndern das Vorrecht des Eides gebrauchen will, wird es ihmnichts nützen ,
10. PAUL. lib. XVIII. ad Ed. — weil einem Andernnicht schaden dürfte, was unter Andern verhandelt worden wäre.
24) Exceptio ist liier für replicatlo gebraucht. Der Fall, derhier zum Grunde liegt, ist folgender: ein Minderjähriger batausser Gericht einen (jid angetragen; der Gegner bat ihn ge-schworen und sich so von der angeblichen Verbindlichkeitgegen jenen befreit. Später aber klagt der Minderjährigegleichwohl aus jener Verbindlichkeit liegen den, welchergeschworen hat; dieser stellt die Kinrede, dass er die Ver-bindlichkeit abgeschworen, entgegen, der Minderjährige oberbehauptet vermittelst einer Gegeiieinrede , dass er heim Kidhilltergangeu und also in den vorigen Stand wieder einzu-setzen sei. Diese Gegeneinrede mm soll nur innerhalb dernach dem füiifiiiidzwanzigstcn Jahre des Minderjährigen 'zurWiedereinsetzung in den vorigen .Stand gestatteten Zeit tfrä-her eines anmt utiffs. seit Justini an eines quadrietuuumc.nniiniiiivi) vorgeschützt Werden können. Vgl-auch Unt er-hol •/. n e r nustuhrl. Kntwickelung d. gesainmf. Verjährungs-lehre, IM. 2. S. 2(i f.,
05) Dies und das Folgende ist vom außergerichtlichen Eide zuverstehen , in Folg« dessen der Schwörende ein Hechlsmittelerwirbt. S. Anin. 2i.