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2 (1831)
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25
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Pandect. L. XII. Tit. 2. De jurcjuramlo swe volunt. etc. 25

geu gewesen sein sollte, werde ich weder gegenIhn selbst, noch gegen denjenigen, dem dieseSacke angehört, eine Klage geben; wegen der-jenigen Sache wird so HI verstehen sein, möge über dieganze Sache oder über einen Theil geschworen worden se.n;denn wegen desjenigen, was beschworen worden ist, versprichter, dass er keine Klage geben werde, weder gegen den, wel-cher geschworen hat, noch gegen die, welche in die Melledesjenigen, weichein der Eid angetragen worden ist, nach-folgen , .

8. PAUL. lib.XVIH. ad Ed. — auch wenn sie [nur] H»eine [einzelne] Sache nachgefolgt sein sollten.

9. ULP. lib. XXII. ad Ed. — Denn nachdem geschwo-ren worden ist, wird die Klage versagt, oder wenn Streit seinWird, das heisst, wenn gezweifelt wird, ob der Lid abgelegtWorden sei, so wird eine Einrede Statt finden. §. 1. Nach-dem der Eid abgelegt oder erlassen worden ist, so erwirbtzwar der Beklagte für sich und Andere eine EinredenderKlager aber erwirbt eine Klage")', bei welcher dies allemgefragt wird, ob er geschworen habe, dass ihm gegeben wer-den müsse, oder [ob,] da er zu schwören bereit war ihm derEid erlassen worden sei. §. 2. Wenn Jemand nach [Leistungeines] Eides in Folge einer infamirenden Klage verurteiltwerden sollte, so ist mehr [dafür,] dass er infam sei. §. 5.Wenn derjenige, welcher mir auf eine zeitliche Klage verbind-lich war, den Eid angetragen haben sollte, damit ich schwöre,dass er geben müsse, nnd ich geschworen haben werde, sowird er durch die Zeit nicht befreit, weil nach dem mit ihmeingeleiteten Streit die Verbindlichkeit gegen ihn zu einer im-merwährenden wird. §. 4. Wenn [Einer, der] jünger all iuni-nndzwanzig Jahre ist, [einen Eid] angetragen haben und sagensollte, dass er gerade dabei hinlergangen sei, so wird gegendie Einrede des Eides eine Gegeneinrede gebraucht werden(replicari) müssen, wie Pomnonius sagt. Ich aber glaube,dass diese Gegeneinrede nicht immer zu geben sei, solidemgewöhnlich der Prätor selbst uniersuchen, ob |der Mimle. |M,-rige| hintergangen sei, und dann in den vorigen Stand Wiedereinsetzen müsse; denn es hat ja durchaus nicht, wer numler-jährig ist sich sogleich auch als verkürzt dargclhan. Ausscr-

iiber

23) Das heisst, e nachdem der Beklagte tf*-3*J°S£Lg£schwor,., hat; der Schwörende also erwirbt cm Recbttlnil Izur Verfolgung des beschworenen Anspruchs VW« * «" "bei» aber ladet ferner kehrt Statt. 8. L. 7. Dies »st vomaussergerichtlichcn Kid zu verstehen.