2-i Pandkct. L. XII. Tit. 2. De jurnjuramlo sine volunl. clc.
den, wenn die Mutter den Eid angetragen Laben nnd geschwo-ren werden sollte, dass sie von dem [, von dein sie sagt,]nicht schwanger sei. §. 4. Es muss aber [so] geschworenwerden, wie der Eid angetragen worden ist; sonst, wenn ich[den Eid so] angetragen liabe, dass du bei der Gottheit schwö-ren solltest, du |aber] bei deinem Haupte geschworen hast,
4. PAUL. lib. XVIII. ad Ed. — oder [bei dem] deinerSöhne,
5. ULP. lib. XXII. ad Ed. — so wird der Eid nichtfür gültig zu halten sein. Wenn ich aber gefordert habe, dassdu bei deinem Wohl schwören sollfest, und du geschworenhast, so wird man dabei stehen bleiben ; denn überhaupt einjeder erlaubter Eid, vermittelst dessen Jemand gewollt hat,dass man ihm schwöre, ist tauglich, und wenn demselben zu-folge geschworen worden ist, so wird der Prätor denselbenschützen. §. 1. Der höchstselige Pius hat rescribirt, dass manbei dem Eid , welcher nach eigenthümliclier Keligionsansicht(ßupefStittone) geschworen worden ist, stehen bleiben müsse.§. 2. Nach abgelegtem Eid wird nichts anderes gefragt, als,ob geschworen worden sei, nachdem die Frage, ob geschuldetwerde, bei Seite gesetzt worden ist, gleich als wenn es durchden Eid hinlänglich bewiesen worden sei. §. 3. Aber wennJemand einen unerlaubten Eid angetragen haben sollte, nämlich[einen] auf einer öffentlich verbotenen Religion (beruhenden],so wollen wir sehen, ob man es für dasselbe halte, als wennnicht geschworen worden wäre; und das, meine ich, sei mehrzu sagen. §. 4. Wenn weder geschworen, noch der lud er-lassen worden ist, so muss man es für dasselbe halten, alswenn man die Sache nicht zum Eid hätte kommen lassen 22 );deshalb wird, wenn er nachher zu schwören bereit sein sollte,ihm dieser Eid nichts nützen, weil in Folge [des Eides], wel-cher angetragen wordeii ist, nicht geschworen worden ist.
G. PAUL lib. XIX. ad Ed. — Den Eid erlässt [der-jenige,] welcher , da auf sein Antragen der Gegner zu schwö-ren bereit war, demselben [die Eidesleistung] schenkt (gra/iamfacti) , zufrieden mit dem bei dem Annehmet! des Eides [ge-zeigten] Willen. Wenn aber [der Gegner] den Eid nicht an-genommen hat, [und], obgleich er nachher zu schwören bereitist, der Kläger den [Eid] etwa nicht antragen will, so wirder nicht erlassen [zu sein] scheinen; denn [nur ein Eid,] wel-cher angenommen worden ist, darf erlassen Werden.
7. ULP.lib.XXn.Uti.EV7. — Der IVälor sagt: Wegenderjenigen Sache, über welche der Eid angetra-
22) Dies ist vom nussergerirhllirhoii Eide zu verstehen, iilierden gerichtlich angetragenen s. L. 34. {. 6. 7. und L. 3«.