Paniject. L.
XII. Tit- 2. De jure/urando «wo volunt. etc. 23
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2. PAUL. lib. XVIII. ad Ed. - - Der Eid enthält eineArt Vergleich, und hat grössere Kraft, als ein rechtskräftige*Unheil.
3. ULP. lih.XXH. ad Ed. — Der Prätor sagt: Wennderjenige, gegen welchen geklagt werden wird,da ihm der Vors chl a g [dazu] gern acht worden (co/idi-lionc delata), geschworen haben sollte; unter de inj e-n »gen, g e g e n welchen g e k 1 a gt werden wird, müs-sen wir den Beklagten selbst verstehen. Auch wird nicht umsonsthinzugefügt: da ihm der V orsch I a g [dazu] gern a cht wor-den, denn wenn d,er Beklagte geschworen hat, da ihm Niemandden Eid antrug, so wird der Prätor einen solchen Eid nichtschützen , denn er hat für sich geschworen ; sonst würde geradeder Leichtsinnigste, indem er zu dem Eide seine Zuflucht nähme,da ihm Niemand den Eid antrug, sich von den Lasten derKlagen befreien. §. 1. l£s mag aber eino Klage sein, welchees will, mit welcher Jemand belangt wird, so wird ihm, wenner geschworen haben sollte, der Eid nützen, mag mit einerpersönlichen, oder mit einer dinglichen, oder [mit einer Klage)auf das Geschehene, oder mit einer Strafklage, oder mit jederandern geklagt werden, oder mit einem Inteldict. §, 2. Aberauch wenn über den Zustand einer Person geschworen seinsollte, so wird der Priilor den Eid schützen; z. 11. ich habeden Eid angetragen und du hast geschworen, dass du nicht inmeiner Gewalt seiest, so wird der Eid zu schützen sein. §. 3.Daher schreibt Marcellus, auch darüber könne geschworenwerden, ob eine Frauensperson schwanger sei, oder es nichtsei, und man müsse bei dem Eide stehen bleiben. Sonach,sagt er, wenn die Streitfrage sich auf den Besitz bezog, müsse[der Eid] gehalten werden, wenn sie etwa gleich, als wennsie schwanger [wäre,] in den Besitz treten (irc) wollte, und,da ihr widersprochen wurde, entweder sie selbst schwur, dasssie schwanger sei, oder gegen sie geschworen worden ^st;
• denn wenn sie selbst, so wird sie ohne Furcht in den Besitztreten, wenn gegen sie, so wird sie nicht [in den Besitz] tre-ten, obwohl sie in der That schwanger gewesen sein sollte;und es wird, sagt Marcellus, der schwörenden Frauenspersonder Eid nützen, dass sie nicht belangt werde , als wenn sioans Chicane Namens der Leibesfrucht im Besitz gewesen sei,"der dass sie im Besitz keine Gewalt erleide. Ob aber derEid bis so weit nütze, dass nach der Geburt der Leibesfruchtnicht untersucht werde, ob sie von dem erzeugt sei oder nicht,dem sie zugehören soll, [das] behandelt Marcellus; und erBa gt, es sei die Wahrheit zu untersuchen, weil der Eid einemDritten weder nützt, noch schadet; der Eid der Mutter alsoVrird der Leibesfrucht nicht nützen, auch wird es nicht scha-