22 Panukct. L. XII. Tit. 2. Da jiirejiirundo s'we voluni. nie.
Tilius slipulirt Iiabc , nachher Bio vom Snjus stipulircn sollte,so wird in Bezug' auf «las, was ich etwa weniger vom Tiliuserlangen kann, wenn ich die Zolin vom Tilius gefordert habenwerde, Sejus nicht befreit, sonst würde mir vergeblich Sicher-heit gegeben werden; aber wenn Tilius das Erkannte geleistethaben sollte, so wird Sejus weiter nicht gehalten sein. Aberwenn ich gegen den Sejus geklagt haben werde, so kann ich,wieviel es auch immer ist, um wieviel weniger ich vom Tiliuszu der Zeit, wo zwischen mir und Sejus die Einlassung aufdie Klage geschehen ist, werde haben einfordern können, umsoviel weniger nachher vom Tilius fordern. §. 1. Labeosagt, dass, wenn du stipulirt haben solltest, dass Zehn herbei-geschafft würden, du darum nicht fdie Klage darauf] richtenkönnest, dass dir Zehn gegeben werden niiisstcn , weil derVorsprecher auch dadurch, dass er einen reicheren Schuldnerstelle, befreit werden könne; damit nämlich deutet er an, dasser nicht zu zwingen sei, sich auf die Klage einzulassen, wenner einen reichen Schuldner kerbeibringen sollte.
Zweiter Titel,
De j ur ejur a n d o siv e volunt ario, s i v enecessariü) siv c j u dicial i * ' )■
(Com Eid, sei «• ein freiwilliger, oder ein nothivendigcr , oderein gerichtlicher,
i. Gi\J. lib. V. ail lül. firWm — Als das vorzüglichsteBüttel, Streite zu schlichten , ist diu Heiligkeit des Fides inGebrauch gekommen, durch welche entweder in Folge der Ver-abredung der Streiter selbst, oder in Folge der Willoiismeinungdes Richters Streitigkeiten entschieden werden.
21) Da diese Einiheihmg sonst nicht erwähnt und die Aus-drücke selbst nirgends erklärt weiden , so inl man über diewahre Bedeutung 1 derselben verschiedener Meinung. DieGlossatoren verstanden unter ju$j. voluntaritun den ausserge-richllich angetragenen, unter necotaarium den vom Richterauferlegten und unter judlclaie den vor Gericht angetragenenEid. Anderer Meinung waren die Griechen, indem Slo-jilianus zwar in Hinsicht des voluulaviiim die Meinung derGlossatoren- hatte, Attalinta aber unter demselben sowohlden gerichtlich als aiissergerichllich, voh einer Partei derandern angetragenen Kid (also auch den, welchen die Glos-satoren judiclale nannten,) beide aber mit jusj. neoessartumund jiid'icialc ganz andere Begriffe verbanden. Brsterer warihnen der dem Antragenden mntckgeschobene, (weil er ge-leistet werden muss, wenn man nicht snrhfüllig- werdenwill,) letzterer aber der vom Richter auferlegte Kid. 8. v.
Glück Th. 12. 8- 180 f., welcher mi| Anderen die Erklärungder Glossatoren für die wahrscheinlichere hält.