Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
21
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Pandkci. L. XJI. Tit. 1. De rebus, credilis, si cr.rium etc. 21

«•ipnlirte und Plunder erhielt; man fragte mn Ratk, was inGezug auf diesen Fall Rechtens sei? Man nahm au, dass'■war die Schuldner , welche demselben gezahlt hätten, befreitseien , wenn sie nur selbst auch nicht gewusst hätten , dass«er Herr verstorben sei; wegen der Summen aber, welche an'leu Stichus gekommen wären, stehe zwar die Erbtheilungs-klage den Miterben nicht zu, aber die Geschäftsführung [sklage]müsse |denselben| gegeben werden; die Gelder aber, welcheer selbst dargeliehen habe, seien zu keinem grösseren Theile,als auf welchen er selbst Erbe sei, veräussert. Denn auchwenn ich diV^brehlcr dazu gegeben haben sollte, damit du siedem Stichus darleihen sollest, [und] du sie nachher, da ich ge-storben, ohne dies zu wissen, gegeben haben solltest, so wirst»In sie nicht |/.um Eigentlmmj des Empfängers machen, dennes ist ja nicht, sowie jenes angenommen worden ist, dassdie ihm zahlenden Schuldner befreit werden, so auch dies an-genommen , dass er durch Darleihen der Gelder veräusserte.Darum, vvenn keine Stipulation vorgekommen wäre, könneweder das Geld als Darlehn auf den Theil des Miterben ge-fordert werden, noch seien die Pfänder gültig. Wenn er aberauch stipulirt haben sollte, so würde es darauf ankommen, aufwelche Weise er stipulirt hätte; denn wenn er namentlich,etwa dass seinem schon verstorbenen Herrn gegeben werdensollte, stipulirt haben sollte, so hätte er ohne Zweifel ungültigstipulirt. Wenn er aber stipnlirt hätte, dass ihm selbst gege-ben werden sollte, so müsse man sagen, dass er für die Erb-schaft erworben habe; denn so wie uns selbst vermittelst im-Bflrt Vermögens durch diejenigen, welche [uns] als Freie, oderals fremde Sclaven in gutem Glauben dienen, erworben werde,so werde auch für die Erbschaft vermittelst des Erbschafls-vennögens erworben. Nachdem aber von den Miterben dieErbschaft angetreten, kann man nicht auf gleiche Weise das-selbe sagen, zumal wenn sie gewusst haben sollten, dass ihnenderselbe mm Miterben gegeben worden sei, weil sie dann nichtals Besitzer guten Glaubens angesehen werden können, da sie'"cht einmal die Absicht zu besitzen hatten. Wenn aber [der'' :| H| aufgestellt werden sollte, dass seine Miterben das nichtffewusst haben, dass sie etwa selbst auch aus [der Zahl] derWoth | erben] a ") gewesen seien, so kann man noch dasselbeantworten; und in diesem Falle nun würde es geschehen, dass,■wenn jener Sclav Miterben seines Hechtsznslandes haben sollte,8,e sich wechselseitig in trillern Glauben zu dienen scheinen.42. CELSUS üb. VI. Digest. — Wenn ich Zehn vom

20 ) D. li. eigene Sclaven des Testators, welche zu Erben ein-gesetzt worden sind.