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2 (1831)
Entstehung
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20
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20 Pandect. L. XII. Tit. 1. De rebus crcrfltts, si certum etc.

die Zahl der Monate, welche für die Zahlung zustand, abge-laufen war. Ich habe gesagt, dass, weil man annimmt, dassgleich auf der Stelle geschlossene Pacta ' '■') in der Stipulationenthalten seien, es ebenso sei, als wenn der, welcher jodeneinzelnen Monat eine bestimmte Geldsumme stipulirt [hat,] in-sofern sie später gezahlt sein würde, Zinsen beigefügt hätte,dass daher nach Beendigung des ersten Monats die Zinsen desersten Postens laufen und auf ähnliche Weise nach dem zwei-ten und dritten Zeitraum die Zinsen des nicht gezahlten Geld-postens Wachsen; auch nicht eher die Zinsen des nicht gezahl-ten Capitals gefordert werden können, als bis das Capital selbstgefordert werden konnte. Das Pactum aber, welches dazugefügt worden ist, sagten Einige, betreife nur die Zahlung desCapitals, nicht auch der Zinsen, welche im frühem 'l'hnil [derSchrift | schlechthin in die Stipulation gekommen wären, unddas Pactum nütze nur zu einer Einrede; und darum würden,wenn das Geld zu den bestimmten Posten nicht bezahlt wor-den wäre, von dem Tage der Stipulation au Zinsen geschuldet,ebenso, als wenn das namentlich ausgedrückt worden wäre.Allein da die Forderung des Capitals aufgeschoben worden ist,so ist es folgerichtig, dass auch die Zinsen von der Zeit an,wo [der Schuldner! einen Verzug bewirkt hat, hinzukomuifn;und wenn, wie jeuer glaubte, das Pactum nur zu einer Ein-rede nützen sollte, obwohl die entgegengesetzte Meinung dieOberhand erhalten hat, so würde gleichwohl die Ziiisverbind-lichkeit von Rechtswegen nicht verfallen, denn es befindet sichderjenige nicht in Verzug, von welchem man [schuldiges] Geldwegen einer Einrede nicht fordern kann. Aber wenn wireine Quantität, welche in ber Zwischenzeit zusammengebrachtwird, stipuliren, wenn die Bedingung eingetreten sein sollte,wie es bei den Früchten der Fall ist, so kann dasselbe auchbei den Zinsen ausgedrückt werden , so dass, wenn zum Ter-min das Geld nicht gezahlt worden ist, das, was Namens derZinsen zusteht, vom Tage der eingegangenen Stipulation angeleistet werde. , '

41. AFRICAN. lib. VIII. Quaesilon. — Das Testamentdesjenigen, welcher in der Provinz [seinen] Sclaven Stichusdem Geldgeschäft (jkalcntlurio) vorgesetzt hatte, war zu Romvorgelesen worden, und durch dasselbe war Stichus für freiund zum Erben auf einen Theil erklärt worden; der nun, mitseiner Rechtsfähigkeit unbekannt, hat Gelder des Verstorbeneuentweder eingefordert oder dargeliehen, so dass er unterdessen

19) Es scheint gerathener, contrarius sowohl, als pactum mder Uebersetziiiig beizubehalten, da man «loch unmöglich inderselben die Begriffe, welche die Römer mit jenen Wortenverbanden, ausdrücken kann.