Pandect. L. XII. Tit. 1. f>« rebus c>-cd!l!s, s! ccrUim etc. 17
nach Einlassung auf die Klage die ganze Zubehör zurückzu-erstatten sei, das heisst, Alles, was der Klager gehabt habenWürde, wenn [das Grnndstück oder der Sclav] Bar Zeit deseingeleiteten Streites geleistet worden wäre §. 1. Ich J.abedeinen Sclavcn, ohne es m wissen, vom Dieben gutem Glau-ben gekauft; der hat aus dem Sondergut, welches d.r gehorte,eine^RJensche,. angeschafft, welcher mir übergeben wordenist; Sabinus [undj Cassius nagen, dass du vor mir de«.Menschen condiciren könnest, aber wenn nur ,n Folge de»Geschäfts, welches derselbe geführt lidtte, Ltwas fehlen sollte,so würde ich hinwiederum gegen dich klagen. Und d.es »Iwahr, denn auch Julianns sagt, es möchte wob der Herr )die Klage aus dem Kaufe vollmundig haben, der Verkauferaber ffegen den Käufer guten Glaubens condiciren können.Was die" Sondergutsgelder betriff., so kann sie der Herr, wennsie vorhanden sind, vindiciren, aber er ist den Verkaufer auldie Klage wegen des Sondergu.s gehalten, dass er den Pre.szahle: wenn sie verbraucht sein sollten, so geht d.e Klagewegen des Sondergnts verloren. Doch hätte Juliauus bei-fügen sollen, dass der Verkäufer dem Herrn des Sclaven ansdein Kaufe nicht anders gehalten sei,, als wenn der Herr desSclaven demselben den ganzen Preis, und was er sonst noch,wenn er mit einem Freien contrahirt hätte , geschuldet habenwürde, leisten würde. Dasselbe muss man sagen wenn icheinem Besitzer guten Glaubens gezahlt hätte, jedoch [nur dann,]wenn ich bereit sein sollte, die Klagen, welche ich etwa gegendenselben habe, dem Herrn abzutreten.
• 32. CELS. lib. V. DigeA — Wenn du sowohl michals den Titius am Geld als Darlehn gebeten haben solltestund ich meinen Schuldner befohlen haben sollte, es d.r zuversprechen, du es «Üpulirt haben solltest, ...dem du glaubtesdass er der Schuldner des Titius sei, wirst du nur [m dieseFalle] verbindlich gemacht? Ich trage Bedenken, insoferndu ja kein Geschäft mit mir contrah.rt hast; doch ist mehrIdafür,] dass ich meine, du werdest verb.ndlah gemacht ),
14) Jldcndtim, ne dominus. Diese aus der Bescheidenheit, mitwelcher die Rom. Juristen ihre eigenen Meinungen auszu-sprechen pflegen, hervorgegangene Redeweise enthält einebejahende Entscheidung des fraglichen Falles. S. Hauboldde vesp. med. Interpret, in Opusc. T. II. i>. 247—298. nament-lich p. 257.
15) Wenn also der Empfänger eines Darlehiis in dem Irrthumsich befand, daaDargeliehene von einem Andern, als von demes in der That herrührte, empfangen z.i haben, so bat derwirkliche Geber, — obgleich sonst ein die freie Einwilligunghindernder Irrthum der Gültigkeit eines Vertrags entgegen-
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