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2 (1831)
Entstehung
Seite
16
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16 Pandect. L. XII. Tit. 1. Do rebus credttis, s! certum etc.

nicht ausgemacht wäre, [so hoch] als er [an dein Orte wcrthwäre,] wo gefordert worden wäre.

23. AF1UCAJV. üb. tt Quaesi. — Wenn ich den Scla-ven, welcher dir legirt worden ist, gleich als sei er mir legirr,besessen und verkauft haben sollte, so sagt Julianus, kön-nest du, nachdem derselbe gestorben, -von mir den Wert!»| desselben | condiciren, gleich als sei ich durch deine Sachereicher geworden.

24. UKP. üb. singul. Pandcct. — Wenn Jemand etwasBestimmtes stipulirt haben sollte, so hat er die Klage aus derStipulation nicht, sondern er muss dasselbe mit jener Condic-tionsklage verfolgen, vermittelst welcher JJestiinmtes gefordertwird.

25. InKM lib. singul. tlc officio Consular. — Ein Gläu-biger, welcher zur Wiederherstellung von Gebäuden dargeliehenliabcn sollte, wird auf das Geld, welches er dargeliehen habensollte,'ein Vorzugsrecht beim Einfordern haben.

20. Iiikm üb. V. Oplnion. — Wenn das Geld eines Sol-daten der Gescbü fttb «Borger desselben |Jemandem | als Darlehugegeben und einen Bürgen erhallen hat, so hat man angenom-men, d.iss nach dem Muster |des Falles,| wenn der Vormundeines Unmündigen oder der (Jurator eines Jünglings das dar-geliehene Geld des Finen oder Andern stipulirt haben sollte,«lein Soldaten, dem das Geld gehört habe, eine Klage gegebenwerde.

27. 1dkm üb. X. ad Ed. — Eine Stadt kann durch dasGeben eines Darlehns |an dieselbe| verbindlich gemacht wer-den , wenn die Gelder zum IVutzen derselben verwendet wor-den sind; sonst werden die allein, welche contrahirt haben,nicht die Slndt, gehalten sein.

28. GAJ. üb. X X F. ml lid. provinc. — Ein Gläubiger,welcher ein nicht genügendes Pfand erhalten hat, soll die Ein-forderung der Schuldquautität, für welche das Pfand nicht ge-nügt, nicht verlieren.

25). PAUK. üb. IV. ad Plaut. — Wenn ein Herr einenSclaven als Factor gehabt haben sollte, so sagt Julianus,könne man sagen, dass man auch von ihm (dem Herrn) con-diciren könne; gleich als wenn auf Befehl desjenigen contra-hirt würde, von welchem [der Sclave] angestellt worden sei.

30. In km üb. V. ad Plaut. — Wer, um Geld dargelie-hen zu erhalten, dem künftigen Gläubiger [Etwa«] angelobthat, hat es in seiner Gewalt, ob er sich durch das Annehmen[des Geldes] ihm verpflichten wolle.

3K InKM lib. XVII. ad Plaut. — Wenn ein Grundstückoder ein Mensch durch die Uondiction gefordert worden war,so glaube ich, duss das Hecht in der Anwendung gelte, dass