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2 (1831)
Entstehung
Seite
18
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18 Pandkct. L. XII. Tit. i. Do rebus credith, n cerium etc.

nicht weil ich dir Geld geliehen habe, ,— denn dies kannausser unter denen, Weld>8 übereinstimmen, nicht geschehen —,sondern weil es gut und billig ist, dass mein Geld, welchesan dich gekommen ist, mir von dir zurückgegeben werde.

33. MODISTIN. Üb. X. Paniert. — JDurch kaiserlicheConstitutionen wird verordnet, dass die, welche eine Provinzregieren, oder bei denselben [im Amte] sind, nicht Handlungtreiben, oder Geld als Darlehn geben, oder auf Zinsen aus»leihen sollen.

34. PAUL. lib. II. Senlent. — Die Diener des Präseseiner Provinz können, weil sie für immer [angestellt] sind, Geldals Darlehn geben und verzinslich ausleihen. §. 1. Ein Präseseiner Provinz wird nicht abgehalten ein verzinsliches Gelddar-

lelin zu nehmen.

35. MODISSTM. lib. III. Bcspons. — Die Gefahr derSchuldforderungen trifft denjenigen, durch dessen Versehen mM*erweislich schlechter geworden ist.

86. JAVOLKN. lib. I. Epintoh — Das Geld, welchesdu mir ohne Bedingung schuldetest, hast du auf meinem Be-fehl dem Attfrf» unter einer Bedingung versprochen; da, wah-rend die Bedingung- schwebt, deine Verbindlichkeit gegen michin einem solchen Zustande ist, als wenn du mir das [Geld]unter der entgegengesetzten Bedingung angelobt hattest, würdeich wohl nichts bewirken, Wenn ich, wahrend die Bedingungsehwebt, fordern sollte? Kr hat zum Bescheid gegeben "'):ich zweifle nicht, dass mein Geld, welches ich selbst ohneBedingung sti|>ulirt habe, auch wenn die Bedingung in derPerson des Attius, der mit meinem Willen dasselbe Geld un-ter einer Bedingung slipuliil hat, nicht eingetreten sein sollte,[gleichwohlj dargeliehen bleibe; denn es ist ebenso, als wennkeine .Stipulation vorgekommen wäre; während aber das Ver-hältnis» der Bedingung noch schwebt , kann ich dasselbe nichtfordern, weil ich, da es ungewiss ist, ob aus jener Stipulationgeschuldet werden könne, vor der Zeit zu fordern scheine.

37. PAPINIAIV. lib. I. mfiniiion. — Wenn eine Hedin-gung auf die gegenwärtige Zeit gestellt wird, so wird dieStipulation nicht aufgeschoben, und wenn die Bedingung wahrist, so gilt die Stipulation, obwohl die C'ontrahirenden nicht

steht, — dennoch aus Billigkeit ^f^-ru den Empfänger desDarlehns <lie Coirdiction auf Wiedererlangung des Darlehns.Die Neueren p/legen wohl die condictio in diesem Falle Ju-vmtiana 7M nennen, weil die obige Stelle von .1 u v e n t i u sCelsus herrifbrt. H. v. ©ittck a. a. (). Tb XII. 8. 23 ir.IG) Nämlich Jnvolcnns. Die Jtöm. Juristen fuhren ihre Be-scheide zuweilen so an, dass sie von sich in der dritten Per-son sprechen.