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2 (1831)
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15
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Pandkct. L. XII, TM. 1. De rebus credltis, sl certum etc. 15

ist, denjenigen, welcher es empfangen hat, verbindlich gemacht;ingleichen wird der, welcher [Geld] als Zahlung- | einer Schuldlgegeben haben wird, von der Verbindlichkeit gegen denjenigen,welcher es empfangen haben wird, befreit werden.

20. Idem lib. XVII 1. Digest. Wenn ich dir Geld ge-schenkt hatte, damit du mir dasselbe darleihen solltest, würdees dann wohl ein Darlehn werden? Ich habe gesagt, dassWir in Fällen der Art uneigeutlicho Worte gebrauchen; dennein solcher Conlract sei weder eine Schenkung, noch ein Geld-darlehn; eine Schenkung sei er nicht, weil das Geld nicht inder Absicht gegeben würde, damit es jeden Falls beim llm-pfünger bleiben sollte; ein Darlehn sei er nicht, weil es [vomBeschenkten] mehr um | seine Verbindlichkeit! zu erfüllen, alsum den Andern verbindlich zu machen, gegeben würde. Da-her, wenn derjenige, welcher das Geld [von mir] unter dieserBedingung erhalten hat, dass er es mir als Darlehu gebensollte, das empfangene [Geld] gegeben haben sollte, so werdees nicht dargeliehen sein; denn es muss mehr so angesehenwerden, nls hätte ich das Mehlige erhalten. Doch ist diesverino'go einer Wortspifzfindigkeit [so] zu verstehen, billigerjedoch ist es, dass Hcides gelte.

21. IniB lib. XL VIII. Digest. Einige haben gemeint,dass weder derjenige, Welcher Zahn forderle, zu zwingen sei,Fünf anzunehmen und das liebrige zu verfolgen, noch derje-nige, welcher hehauptete, dass ein Grundstück das seinige sei,nur einen Theil |desselben] mit einer Klage zu verfolgen ; alleinin beiden Fällen scheint es, dass der Prätor billiger handelnvriirde, wenn er den Kläger antreiben würde, das anzunehmen,Was ihm etwa angeboten wird , da es zur Pllicht desselbengehört, die Procette zu vermindern.

22. Ihkm lib. IV. er ßlinicio. Es ist der Wein, wel-cher als Darlehn gegeben worden war, durch die Hülfe desRichters gefordert worden ; man hat gefragt, nach welcher Zeitdie Werthschätzung geschehen solle, ob [nach der Zeit,] da|der "Wein] gegeben werden wäre, oder dt man den Streifeingeleitet hätte, oder da die Sache entschieden worden wäre?Sa binus hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn ausgemachtWorden wäre, zu welcher Zeit |der Wein] zurückgegeben wer-den sollte, |so sei der Wein so hoch zu schätzen,] als er da-mals werth gewesen wäre, wo nicht so hoch, als er damalsWerth [gewesen wäre] , wo er gefordert worden wäre. Ichhabe gefragt, nach welchem Orte man sich rürksichtlich desWerthes richten müsse? Er hat zum Bescheid gegeben, dass,Wenn man übereingekommen wäre, dass [der YVein| an einembestimmten Orte zurückgegeben werden sollte, |er so hoch zuschätzen sei,| als er an jenem Orte werth wäre, wenn das