Pandkct. L. XII, TM. 1. De rebus credltis, sl certum etc. 15
ist, denjenigen, welcher es empfangen hat, verbindlich gemacht;ingleichen wird der, welcher [Geld] als Zahlung- | einer Schuldlgegeben haben wird, von der Verbindlichkeit gegen denjenigen,welcher es empfangen haben wird, befreit werden.
20. Idem lib. XVII 1. Digest. — Wenn ich dir Geld ge-schenkt hatte, damit du mir dasselbe darleihen solltest, würdees dann wohl ein Darlehn werden? Ich habe gesagt, dassWir in Fällen der Art uneigeutlicho Worte gebrauchen; dennein solcher Conlract sei weder eine Schenkung, noch ein Geld-darlehn; eine Schenkung sei er nicht, weil das Geld nicht inder Absicht gegeben würde, damit es jeden Falls beim llm-pfünger bleiben sollte; ein Darlehn sei er nicht, weil es [vomBeschenkten] mehr um | seine Verbindlichkeit! zu erfüllen, alsum den Andern verbindlich zu machen, gegeben würde. Da-her, wenn derjenige, welcher das Geld [von mir] unter dieserBedingung erhalten hat, dass er es mir als Darlehu gebensollte, das empfangene [Geld] gegeben haben sollte, so werdees nicht dargeliehen sein; denn es muss mehr so angesehenwerden, nls hätte ich das Mehlige erhalten. Doch ist diesverino'go einer Wortspifzfindigkeit [so] zu verstehen, billigerjedoch ist es, dass Hcides gelte.
21. IniB lib. XL VIII. Digest. — Einige haben gemeint,dass weder derjenige, Welcher Zahn forderle, zu zwingen sei,Fünf anzunehmen und das liebrige zu verfolgen, noch derje-nige, welcher hehauptete, dass ein Grundstück das seinige sei,nur einen Theil |desselben] mit einer Klage zu verfolgen ; alleinin beiden Fällen scheint es, dass der Prätor billiger handelnvriirde, wenn er den Kläger antreiben würde, das anzunehmen,Was ihm etwa angeboten wird , da es zur Pllicht desselbengehört, die Procette zu vermindern.
22. Ihkm lib. IV. er ßlinicio. — Es ist der Wein, wel-cher als Darlehn gegeben worden war, durch die Hülfe desRichters gefordert worden ; man hat gefragt, nach welcher Zeitdie Werthschätzung geschehen solle, ob [nach der Zeit,] da|der "Wein] gegeben werden wäre, oder dt man den Streifeingeleitet hätte, oder da die Sache entschieden worden wäre?Sa binus hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn ausgemachtWorden wäre, zu welcher Zeit |der Wein] zurückgegeben wer-den sollte, |so sei der Wein so hoch zu schätzen,] als er da-mals werth gewesen wäre, wo nicht so hoch, als er damalsWerth [gewesen wäre] , wo er gefordert worden wäre. Ichhabe gefragt, nach welchem Orte man sich rürksichtlich desWerthes richten müsse? Er hat zum Bescheid gegeben, dass,Wenn man übereingekommen wäre, dass [der YVein| an einembestimmten Orte zurückgegeben werden sollte, |er so hoch zuschätzen sei,| als er an jenem Orte werth wäre, wenn das