14 Pandect. L> XH. Tit. 1. De r«bua crciUlis, st cerium de.
sollte , wenn er gleich auf die Condictio!) gehalten ist, dochdie Einrede der bösen Absicht gebrauchen können, weil dieGelder, dem Willen des Gebers gemäss, verbraucht wordensind. §. 1. Wenn ich dir [Geld,] gleich als ob ich es nieder-legte, werdo gegeben haben, du aber es als ein Darlehn an-nehmen solltest, so ist es weder ein Niederlegungs -, noch einDarlehiis-Contract. Dasselbe findet Statt, auch wenn du alsein Oarlehn Geld gegeben haben sollfest, loh es aber als zumSehenlassen geliehen, angenommen habe; aber in beiden Fällenwird, wenn die Gehler verbraucht sind, die Gondiction ohnedie Einrede der bösen Absicht Statt finden.
19. JULIAN, üb. X. Digest. — Nicht jede Auszahlungmacht denjenigen, welcher empfangen hat, verbindlich, sondernso oft als gerade das beabsichtigt wird , dass er sogleich ver-bindlich gemacht werde. Denn auch derjenige, welcher aufden Todesfall Geld verschenkt, zahlt Geld airs, allein er hatden Empfänger nicht anders verbindlich gemacht, als wenn derFall eingetreten wäre, auf welchen die Verbindlichkeit gestelltgewesen ist, wie wenn der Schenker genesen, oder der, wel-cher [das GcldJ empfing, zuerst gestorben wäre. Und wennGeld gegeben würde, damit etwas gethnn werden sollte, sowird die Verbindlichkeit so lange , als es zweifelhaft ist, obes geschehen werde, wegfallen. Von da an aber, dass es an-gefangen hatte, gewiss zu sein, dass das nicht geschehenwerde, wird der, welcher empfanden hat, verbindlich werden;wie wenn ich dem Tilius Zehn g4gabOU haben werde, damiter bis zum Enten den Stichus freilassen sollte, vn werde ichvor dem Fürsten keine Klage haben, nach dem Ersten werdeich nur dann klagen können, wenn er nicht freigelassen seinsollte. §. 1. Wenn ein Mündel ohne Ermächtigung des Vor-munds dargeliehen haben sollte, oder als Zahlung |einer Schuld|gegeben haben sollte, so hat er, nachdem das Geld, verbrauchtworden, die Gondiction, oder er wirdÄns"keiner andern jDr?^achgjjvon seiner Schuld | befreit,/ «]» WWI BngelTOumen yy&d,dass |das G'eld] durch eine Handlung desselben auf den, wel-cher es empfangen hat, gekommen sei; deswegen wird, wennderjenige, welcher |Gclrf| als Darlehn oder als Zahlung feinerSchuld] empfangen hatte, dasselbe Geld [aber] nachher einemAndern als Darlehii oder als Zahlung gegeben haben Sollte,nachdem dasselbe verbraucht worden , sowohl er selbst demMündel verbindlich gemacht, oder denselben von der Verbind-lichkeit gegen ihn {(i sc) befreien, als er auch denjenigen, wel-chem er es gegeben haben wird, verbindlich gemacht haben,oder sich von der Verbindlichkeit gegen denselben (nh ro) be-freien wird. Denn überhaupt hat der, welcher fremdes Geld,um es darzuleihen, gibt, nachdem da.iselbe verbraucht worden