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2 (1831)
Entstehung
Seite
13
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Pandkct. L. XII. Tit. 1. Do rebus credhls, si ccrtum etc. 13

der gegeu den Seuatsschluss 1J ) ein DnrleLn aufgenommen hat,das | schuldige] Cield gezahlt haben sollte, so wird dem Vater,Welcher die Gelder vindicirt, keine Einrede entgegengesetztWerden; aber wenn die Gelder vom Gläubiger verbraucht seinsollten, so, sagt Marcellus, falle die Condiction weg, weilso oft die Condiction gegeben wird, als |die Gelder] aus einemsolchen Grunde ausgezahlt worden sind, aus welchem eineKlage hätte Statt finden können, wenn das Eigcnthum |an den-selben] auf den Empfänger, übergegangen wäre ; im vorliegen-den [Falle] aber linde das niclit Statt. Sonach ist nielir [dafür],dass die Zurückforderung eines aus lrrthum gegen den Seuats-schluss bezahlten Darlehns wegfalle.

15. Iiiem lib. XXX. ad Ed. Einiges Eigenthiiinlicheist in Uezug auf dargeliehenes Geld angenommen worden; dem»wenn ich meinem Schuldner befohlen haben werde, dass erdir Geld gebe, so wirst du mir verbindlich gemacht, obwohlduyiiciiic Gelder , nicht)empfangen haben solllest. Was alsobei zwei Personen angenommen wird, das ist auch bei dersel-ben Person anzunehmen, so dass, wenn du mir ans dein Grundeeines Auftrags Geld schulden solltest, und wir übcrcingckoiu-nicn sein sollten, dass du es als Darlehn behalten mögest, mirdas Geld gegeben und von mir auf dich übergegangen zu seinscheint.

IG. PAUL. lib. XXXII. ad Ed. Wenn ein Gesell-schafter eigenes Geld als Darlehn gegeben hat, so bewirkt etjeden Falls, dass das Geld verliehen ist, wenn gleich die übri-gen [Gesellschafter] nicht damit übereinstimmen sollten. Wenner aber gemeinschaftliches [Geld] ausgezahlt hat, so bewirkter nicht anders, dass es dargeliehen sei, als wenn auch dieübrigen damit übereinstimmen, weil er in der That nur dasVeräusserunglsrccht] seines Theils gehabt hat.

17. ULI', lib. 1. Disput. Da ein llaussohn sein Ilcise-geld als Darlehn gegeben hatte, als er der Wissenschaftenwegen sich zu Koni aufhielt, so ist von Scävola zum Be-scheid gegeben worden, dass ihm durch eine ausserordentlicheKlage zu Hülfe zu kommen sei.

18. Idem lib. VII. Disputat. Wenn ich dir Geld,gleich als wollte ich es schenken, gegeben haben werde, du»her es als ein Darlehn annehmen solltest, so, schreibt Julin-11 WS, finde keine Schenkung Statt; aber ob es ein Darlehn* e i, ist zu untersuchen. Und ich glaube, dass es auch keinDarlehn sei, und vielmehr die Gelder nicht [zum Eigenthum,de s Empfangen werden, da er sie in einer andern Meinung^halten hat. Darum wird er, wenn er sie verbraucht haben

* 3 ) Nämlich den Macedonianischen. S. B. 14. Tit. 6.