Pandkct. L. XII. Tit. 1. Do rebus credhls, si ccrtum etc. 13
der gegeu den Seuatsschluss 1J ) ein DnrleLn aufgenommen hat,das | schuldige] Cield gezahlt haben sollte, so wird dem Vater,Welcher die Gelder vindicirt, keine Einrede entgegengesetztWerden; aber wenn die Gelder vom Gläubiger verbraucht seinsollten, so, sagt Marcellus, falle die Condiction weg, weilso oft die Condiction gegeben wird, als |die Gelder] aus einemsolchen Grunde ausgezahlt worden sind, aus welchem eineKlage hätte Statt finden können, wenn das Eigcnthum |an den-selben] auf den Empfänger, übergegangen wäre ; im vorliegen-den [Falle] aber linde das niclit Statt. Sonach ist nielir [dafür],dass die Zurückforderung eines aus lrrthum gegen den Seuats-schluss bezahlten Darlehns wegfalle.
15. Iiiem lib. XXX. ad Ed. — Einiges Eigenthiiinlicheist in Uezug auf dargeliehenes Geld angenommen worden; dem»wenn ich meinem Schuldner befohlen haben werde, dass erdir Geld gebe, so wirst du mir verbindlich gemacht, obwohlduyiiciiic Gelder , nicht)empfangen haben solllest. Was alsobei zwei Personen angenommen wird, das ist auch bei dersel-ben Person anzunehmen, so dass, wenn du mir ans dein Grundeeines Auftrags Geld schulden solltest, und wir übcrcingckoiu-nicn sein sollten, dass du es als Darlehn behalten mögest, mirdas Geld gegeben und von mir auf dich übergegangen zu seinscheint.
IG. PAUL. lib. XXXII. ad Ed. — Wenn ein Gesell-schafter eigenes Geld als Darlehn gegeben hat, so bewirkt etjeden Falls, dass das Geld verliehen ist, wenn gleich die übri-gen [Gesellschafter] nicht damit übereinstimmen sollten. Wenner aber gemeinschaftliches [Geld] ausgezahlt hat, so bewirkter nicht anders, dass es dargeliehen sei, als wenn auch dieübrigen damit übereinstimmen, weil er in der That nur dasVeräusserunglsrccht] seines Theils gehabt hat.
17. ULI', lib. 1. Disput. — Da ein llaussohn sein Ilcise-geld als Darlehn gegeben hatte, als er der Wissenschaftenwegen sich zu Koni aufhielt, so ist von Scävola zum Be-scheid gegeben worden, dass ihm durch eine ausserordentlicheKlage zu Hülfe zu kommen sei.
18. Idem lib. VII. Disputat. — Wenn ich dir Geld,gleich als wollte ich es schenken, gegeben haben werde, du»her es als ein Darlehn annehmen solltest, so, schreibt Julin-11 WS, finde keine Schenkung Statt; aber ob es ein Darlehn* e i, ist zu untersuchen. Und ich glaube, dass es auch keinDarlehn sei, und vielmehr die Gelder nicht [zum Eigenthum,de s Empfangen werden, da er sie in einer andern Meinung^halten hat. Darum wird er, wenn er sie verbraucht haben
* 3 ) Nämlich den Macedonianischen. S. B. 14. Tit. 6.