10 Paktdkct. L. XII. Tit. 1. Do rebus credith, in certum clc.
der eine, welcLer durch eine Sache begründet worden ist,das heisst durch die Auszahlung', der andere, weichet durch
Worte [begründet worden ist, | das heisst ling-üilig', weilicli für einen Andern nicht habe stipuliren können? Und ichglaube, dass ich es kann. §. 5. Dasselbe wird der Fall sein,wenn ich von einem Mündel, dein ich unter Ermächtigung desVormunds geliehen habe , ohne Ermächtigung- des Vormundsstipulirt habe , denn auch dann wird mir wegen der .Auszah-lung die Condictio!! bleiben. §. 6. Dasselbe kann man fragen,auch wenn ich [das], was ich dir ausgezahlt habe, unter einerunmöglichen Dedingung stipuliren sollte; da nämlich die Stipu-lation nichtig ist, so wird [inir| die Condictio» bleiben. §. 7.Aber mich wenn ich demjenigen [Geld] ausgezahlt haben werde,welchem nachher [die Verwaltung seines] Vermögens unter-sagt worden ist, [und] bald darauf [das Geld] von ihm stipu-liren sollte, so glaube ich, ist er dem Mündel gleichzustellen,weil er auch durch Stipuliren für sich erwirbt. §. 8. Wennich nieine Gelder jn ^deinem jNamen | Jemandem | gegeben habenwerde, [und zwar] als die deiuigeu in deiner Abwesenheit undohne dein Wissen, so schreibt Aristo, werde für dich dieCondiction erworben. Auch J u 1 i a n u s , hierüber befragt,schreibt im zehnten liiiche, dass die Meinung des Aristowahr sei, und man nicht zweifle, dass, wenn ich mein Geldj n, deinem ]\amcn mit deinem Willen gegeben haben werde,dir die Verbindlichkeit erworben werde, da wir täglich in derAbsicht, um Geld als Darlehn darzuleihen, von einem Andernzu fordern pflegen, dass er jn unscrin ftlamcn als Gläubigerunserm künftigen Schuldner aus/.ahle. §. <». Ich habe bei dirZehn niedergelegt, nachher dir erlaubt, [sie] zu gebrauchen;Nerva [und] l'roculus sagen, dass ich, auch ehe sie vonder Stelle bewegt werden, sie von dir gleichsam als Darlehncondiciren könne; und es ist wahr, wie es auch dem Mar-cellus scheint, denn [der Andere| hat durch den Willen zubesitzen angefangen ' °), daher geht die Gefahr auf denjenigen
10) Dies ist ein Fall der s. g. Traditio hvcvi virinii, durch wel-che demjenigen, welcher eine fremde .Sache bisher Mos inneJiatto (detinirlej, der juristische Besitz oder (wle>hier) dasnigenthuui an derselben, ohne dass dazu von seiner Seiteeine neue Ergreifung {apprehcns'io) des Besitzes nölhig ist,überfragen wird. Denn dadurch, dass Geld bei Jemandemniedergelegt war, erhielt dieser die blosse Delenlion dessel-ben; dadurch aber, dass ilim der Gebrauch gestattet wurde,entstand ein Darlehn und er ward Kigenlhünier des Geldes,und zwar auch ohne neue Appiehension desselben (bevor esvon der Stelle bewegt worden), indem er durch den blossenWillen, das Geld als das Mtflige N haben ((inimo n juristisch