Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
9
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Pandect. L. XII. Tit. 1. Do rebus crcdhis, In certum etc. 9

8. POMPON. lib. VI. ex Plaut. Deshalb schwebtzuweilen das Geben eines Darlelms , so dass es durch etwasnachher Geschehenes bestätigt wird, wie wenn ich dir Gelderals Darlehn geben sollte, damit sie, wenn irgend eine Bedin-gung eingetreten sein sollte, die deinigen würden, und du mir|dann| verbindlich sein solltest. Ingleichen wenn der Erbelegirles Geld dargeliehen haben sollte, nachher der Legatar esnicht hat erwerben (ad sc pclinere) wollen, weil |in diesemFalle] die Gelder vom Tage der angetretenen Erbschaft nn deinErben gehört Ml haben scheinen, so dass das ausgeliehene Geld[von ihm] gefordert werden kann. Denn Julia uns sagl, dassauch die vom Erben geschehenen TJebcrgaben auf die Zeit zu-rückgezogen würden, wo die Erbschaft angetreten worden sei,[in dem Falle nämlich,] wenn das Legal abgelehnt oder erwor-ben worden sei.

9. ULP. lib. XXVI. ad Ed. Die Condiction des Be-stimmten steht aus jedem Grunde, aus jeder Verbindlichkeit zu,in Folge welcher ein Bestimmtes gefordert wird, es mag auseinem bestimmten oder einem unbestimmten Contraclc gelordertwerden; denn es ist uns erlaubt, ans einem jeden ContrarioBestimmtes zu condiciren, wenn nur die Verbindlichkeit gefäl-lig ist; sonst wenn die Verbindlichkeit auf einen Termin |gc-stellt] oder unier einer Bedingung | abgeschlossen worden] ist,so werde ich vor dem Termin oder [dem Eintritt] der Bedin-gung nicht klagen können. §. 1. Es steht diese Klage auchaus dem Grunde eines Legats und aus dem Aquilischen Ge-setze zu; aber auch aus dem Grunde eines Diebstahls rondi-cirt mau vermittelst dieser Klage; aber auch wenn aus einemSenalsschliiss geklagt werden wird, steht diese Klage zu, wiewenn etwa derjenige, welchem eine fideieoinmissarische Krb-schaftVii|ffiTr*ii»n'iniiiil worden ist, klagen wollte. §. 2. Magaber Jemand auf seinen oder fremden Namen verbindlich sein,so wird er mit dieser Klage richtig belangt. §. 3. Weil alsodiese Condiction des Bestimmten aus allen Contracten zusteht,mag nun der Contrart durch eine Sache, oder durch Worte,oder durch die Verbindung beider Arten begründet wordenHein, so sind von uns einige Fälle anzuführen, in Bezug aufWelche es einer Untersuchung werth ist, ob diese Klage rufForderung von dergleichen genüge. §. 4. Ich habe dir Zehnausgezahlt und diese für einen Andern °) stipulirl, die Stipula-tion ist nichtig; kann ich |aber] etwa die Zehn vermittelst dieserKlage condiciren, gleich als wenn zwei Contracte vorkämen,

») D.h. so dass sie von dem, welchem sie ausgezahlt wurden,einem Andern, als dein Gläubiger, zurückgegeben werdensollten.