Pandect. L. XII. Tit. 1. Do rebus crcilith, si certum etc. 11
über, welcher um das Darlehii gebeten hat, uud es wird gegenihn condicirt werden können.
10. 1dkm lib. II. ad Ed. — Wenn ich aber gleich An-fangs, als ich [das Geld bei dir] niederlegte, dir erlaubt habenwerde, es, wenn du etwa wolltest, zu gebrauchen, so sei es,bevor es von der Stelle bewegt sei, nicht dargeliehen, weil esnicht gewiss ist, dass eine Schuld entstehen werde "),
, 11. IdKM lib. XXVI. ad Ed. — Du hast mich gebeten,dass ich dir Geld darleihen sollte, ich habe dir, da ich keine»hatte, eine Schüssel oder eine Blasse Goldes gegeben, damitdu sie verkaufen und die |so erhaltenen | Gehler gebrauchensolltest; wenn du sie verkauft haben solltest, so glaube ich,dass das Geld zu einem üarlehn geworden sei. Wenn du aberdie Schüssel oder die Masse ohne dein Versehen, bevor du sieverkauftest, verloren haben solllest, so ist es die Frage, ob siefür mich oder für dich l ") untergegangen sei. Mir scheint dieUnterscheidung des JYcrva die wahrste zu sein, der da meint,es sei ein grosser Unterschied , ob mir diese Schüssel oderMasse feil gewesen ist oder nicht, so dass, wenn sie mir feilgewesen ist, sie für mich zu Grunde gegfingeri sei, auf ebendie Weise, als wenn ich sie einem Andern zum Verkaufengegeben hätte) wenn ich aber nicht diesen Vorsatz gehabt habe,dass ich sie verkaufen wollte , sondern dies der Grund zumVerkaufen war, damit du [dal daraus geloste] Geld gebrauchensolltest, so sei sie für dich zu Grunde gegangen, uud ganzbesonders, wenn ich ohne Zinsen geliehen habe. §. 1, Wennich dir Zehn so gegeben haben werde, dass du Neun schuldensollest, so sagt Proculus, und [zwar] richtig, dass «In vonHechtswegen nicht mehr schuldest, als Neun. Aber wenn ichIZehn so| gegeben haben werde, dass du Elf schulden sollest,uibt I'roculus, dass nicht mehr als Zehn condicirt wer-Lonnen. §. 2. Wenn ein flüchtig gewordener Sclav dirdargeliehen haben sollte, so fragt es sich, ob der Herrelben] gegen dich condiriren könne; und allerdings, wennmein Sclav, welchem die Verwaltung des Sonderguts gestat-tet wordon war, dir [Geld] dargeliehen haben sollte, wird es
zu besitzen und Kigenthümer zu sein anfing. S. v. Savlgnyd. Recht d. Besitzes. . r >. Aufl. S. 234 ff.
^1) Denn erst dadurch, dass der, bei welchem das Geld niedler-Rclegt war, es von der Stelle bewegte und also gebrauchte,'rat die Bedingung (wenn er es etwa gebrauchen wollte),von welcher die Verwandlung der Niederlegung in ein Dar-■ebn abhängig gemacht war, ein. S. auch V. Savignv a.a.P- S. 2.1«. Anm. 3.
'*) D. h. auf meine oder deine IWhnuiig