Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
8
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8 Pandkct. L. XII. Tit. 1. De rebus crcdilis, in ccvliim etc.

desjenigen, welcher es übernommen hat. Denn mich [derjenige],welcher eine Sache zum Verkauf empfangen haben sollte, da-mit er den Preis [derselben] gebrauchen möchte, wird die .Sacheauf seine Gefahr haben. §.1. Eine zum Pfand gegebene Sachekann, nachdem das [schuldige] Geld bezahlt ist, condicirt wer-den , und die aus einer unrechtmässigen Ursache gezogenenFrüchte sind zu condiciren. Denn auch wenn ein Pachter«ach abgelaufener fünfjähriger Pachtzeit r ) Früchte gezogenhaben sollte, so ist bekannt, dass sie nur dann condicirt wer-den, Wenn sie nicht, mit dem Willen des Figenfliüniers gezo-gen worden sind; denn wenn mit dem Willen [desgelben], sofällt ohne Zweifel die Condiction weg. §. 2. Das, was durchdie Gewalt der Ströme zugeführt worden ist, kann condicirtwerden.

5. POMPON. lib. XXIL ad Sabin. Wenn dasjenige,was du mir etwa geben musst, nach der Zeit untergegangen seinsollte, seit es durch dich geschehen sein wird, dass du es mirnicht gabst, so ist es bekannt, dass dies dein Schaden seinwerde.' Aber wenn untersucht wird, ob es durch dich gesche-hen sei, so wird darauf geachtet werden müssen, nicht blos,ob dies in deiner Macht gestanden habe oder nicht, oder obdu es aus böser Absicht bewirkt habest, dass es nicht [in dei-ner Gewalt] war oder gewesen ist, oder nicht, sondern auch,ob irgend eine rechtmässige Ursache vorhanden sei, aus wel-cher du einsehen musslest, dass du geben niüsstest.

6. PAUL. üb. XXVJIJ. ad Ed. Ein Bestimmtes ist|dann| vorhanden, wenn (cujus) das Individuum, oder die Quan-tität 8 ), welche sich in der "Verbindlichkeit befindet, entwedernach seinem [oder ihrem] Namen, oder unter einer solchen Be-schreibung, welche die Stelle des Namens vertritt, rücksicht-lich dar Beschaffenheit und des Umfangs (tjuah's qunittaqucsil) bezeichnet wird. Denn auch Pedius schreibt im erstenBuche von den Stipulationen , es mache nichts ans , ob eineSache mit dem eigcnthiimlichen Namen benannt, oder mit demFinger bezeichnet, oder durch gewisse Worte beschriebenwerde, tu. sofern [diejenigen Sachen | sich gegenseitig vertre-(en, welche [eine für die audere gegeben| eben so viid husten./*

7. ULP. lib. XXVI. ad Ed. Alles, was Stipulatio-nen beigefügt werden kann, kann es ebenso auch der Auszah-lung von (»cid, und darum [können dieser] auch Bedingungen| beigefügt werden].

A

7) 7V 1 -/ lustrwn completum. Die Grundstücke pflegten sonstauf fünf Jahre verpachtet ZU werden. Bris soll, s. v.lusirutn.

8) QumttiUis ist eine nach Zahl, Maass oder Gewicht bestimmte

Gattung. c