*ahdmt. L. XXXIII. Tit. 2. De usu et usufr. et rediät etc. 437
p ,ne Freigelassenen männlichen und weiblichen
eschlechts, und diejenigen, welche ich in mei-
Jem Codicill freigelassen habe, sollen das Land-
j> u • erhalten, wo ich angeordnet habe, mich in
"graben, 80 dass der Antheil des zuerst Ver-
erbenden den Ueberlebenden zuwachsen, und
, e,u La'nggtlebenden allein gehören soll. Nach
e, n Tode des Längstlebenden soll es der Stadt
ijleg gehören. Meine Freigelassenen beider Ge-
nlechter sollen ferner, so lange sie leben, Woh-
Un £ in meinem Hause behalten. Pactia und Tro-
V V* *°^ en alle Zimmer, welche sie bisher in
D rauch hatten, auch ferner bewohnen; nach ih-
i.. m Tode soll das Haus ebenfalls der Stadt ge'-
ren. Es Wllr( ] e angefragt, ob das Fideicominiss für die
t den» Erben oder den Freigelasseneu aufgetragen worden
i. ■ ir antwortete, «ach dem vorgetragenen Falle könne man
W m orte n,,r 80 verstehen , dass der Vermächtnissinhaber,
£.. ; ler zuletzt starb, als derjenige anzusehen sei, dem das
n- i'"? 01 "" 1 ' 88 aufgetragen worden. Eben derselbe fragte .in,
«em einige Freigelassene, denen eine Wohnung hinterlas-
sen
"Worden war, mit Tode abgegangen, ob die Ilu'uaernntlieili-,
an * Cue sie bewohnt hatten, schon der Stadt gehörten. Er
t i 0r,e 'e, dass die Stadt, so lange noch Einer derselben am
» eu se >> auf das Fideicominiss keine Ansprüche habe. §. 1.p,. . > Welcher die Mavia zum zehnten Theile, und die Seni-le a 7 «ia zehnten Theile, in den Ueberrest aber seinen«obu ° Z "'" ' irDeD - eingesetzt hatte , bestellte dem P/Iege-R'lai 1 * n Kurator , weil er dies mit Recht tuun zu könnenV er i ^ e, n Cnrator legte er das Fideicominiss auf, den
"oh l < ' es Laudgntes nicht zu verstatten, sondern [der Pllege-Jfteii J 8< j" e davon mit der Seiunronia und Mävia, seinen Ani-f(i e - ' e Nutzungen beziehen , am Schlüsse des Testamentesf l( j e . er "'"zu: in einen gesummten letzten \Y illenf rael ' Co " l,n ittire ich meinen Erben. Es wurde ange-be;,,]' ., "*ie Ammen auf den Grund des Fideicommisses dieCurat . ^"'ssbrauchs verlangen können, obgleich der
^e«t- J e,,,ein IMlegfsobne zugeordnet worden , dem er mit^■ortt'tp ^ ec ''' ei,s »ich« zugeordnet werden konnte ? Er ant-Ufc n i ' * Ulc h dein vorgetragenen Falle habe der Testator »*'i-bab 8 ' Z '^" ^ , " PI » güllix fideicommis.wisch bestätigt. D" 58*U"l e r i e " ,ei " Jeden auferlegt, so dass also die Aminen auch*iess» i ,uU dem Püegesohue die Einkünfte des Landguts ge-aeu konnten > »).
S- «her dieses Gesetz C u j a c. Obs. lib. III. c. 27. A. d. B.